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	<title>RBF Steuerberater</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
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	<title>RBF Steuerberater</title>
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		<title>Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 09:47:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Landesmodell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit unseren Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022 hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit unseren<a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/"> Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022</a> hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – davon ca. 6,5 Mio. in Bayern  –  neu zu bewerten. Der neue Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert für Grundsteuerzwecke.</p>



<p>In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen dar und geben Ihnen insbesondere Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung der Gesetzesänderung &#8211; insbesondere, wenn Sie Grundstücke in Bayern besitzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wer muss eine Feststellungserklärung einreichen?</strong></h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Alle Steuerpflichtigen, denen am 01.01.2022 eine wirtschaftliche Einheit an einem Grundstück zuzurechnen ist, müssen eine Erklärung abgeben.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Private und unternehmerische Grundstückseigentümer, unabhängig von der Nutzungsart des Grundstücks (privat genutzt / betrieblich / vermietet / landwirtschaftlich / forstwirtschaftlich)</li><li>Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum</li><li>Erbbauberechtigte unter Mithilfe des Erbbauverpflichteten bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken</li><li>Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen die Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes eine Feststellungserklärung abgeben.</li><li>Eigentümerwechsel: Zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist derjenige in dessen Eigentum sich das Grundstück zum 01.01.2022 befand.</li><li>Auch Grundstückseigentümer, die vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden, sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Berechnung nach dem sogenannten Bundesmodell oder Landesmodell</strong></h2>



<p>Jedes Bundesland kann nach der Grundsteuerreform entscheiden, ob es sich dem sogenannten Bundesmodell anschließt oder ein eigenes Landesmodell entwickelt. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben jeweils eigene Modelle zur Ermittlung der Grundsteuer entwickelt. Alle anderen Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an bzw. haben dieses in einzelnen Details modifiziert. Je nach Belegenheitsort des Grundstücks ist das Bewertungsmodell des entsprechenden Bundeslandes anzuwenden.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Das Bayerische Flächenmodell</strong></h3>



<p>Das Bayerische Flächenmodell (Äquivalenzmodell) weicht erheblich vom Bundesmodell ab. Maßgeblich sind nur die Flächen von Grund und Boden und die Wohn-/Nutzfläche der Gebäude, jeweils multipliziert mit einer eigenen Äquivalenzzahl. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wendet auch Bayern, wie die meisten anderen Länder, das Bundesmodell an.</p>



<p>Die sich ergebenden Werte haben nichts mit den Verkehrswerten zu tun.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fristen und Termine</strong></h2>



<p>Die Einreichung der Feststellungserklärung beim Finanzamt hat für alle Grundstückseigentümer im Zeitraum von 01.07. bis 31.10.2022 zu erfolgen.</p>



<p>Die Angaben zum Grundbesitz sind auf den Stichtag 01.01.2022 zu machen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Handlungsempfehlungen und organisatorischer Ablauf</strong></h2>



<p>Derzeit beginnt das Bayerische Landesamt für Steuern damit, Aufforderungsschreiben an alle privaten Grundstückseigentümer zu verschicken. Diese Schreiben enthalten unter anderem Angaben zum Grundstück wie z.B. das Einheitswertaktenzeichen und die Gemarkung. Unternehmerische Grundstücksbesitzer, wie z.B. juristische Personen oder Personengesellschaften, werden kein Anschreiben erhalten &#8211; sind aber dennoch zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</p>



<p>Abhängig von der Anzahl Ihrer Grundstücke werden Sie unter Umständen mehrere dieser Schreiben von der Finanzverwaltung bekommen. Der Versand findet in mehreren Chargen statt, sodass Ihnen diese Briefe eventuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugehen können.</p>



<p>Wichtig: Sie sollten alle Anschreiben dieser Art unbedingt aufbewahren, auch wenn auf den ersten Blick alle Schreiben gleich aussehen. Die Daten werden zur Erstellung der Steuererklärungen benötigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Möchten Sie die Feststellungserklärungen selbst erstellen und beim Finanzamt einreichen?</h3>



<p>Die Erklärung kann elektronisch über das Zugangsportal ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Alternativ ist für in Bayern gelegene Grundstücke auch die Einreichung der Steuererklärung in Papier möglich. Die notwendigen Grundstücksangaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder Ihrem Notarvertrag. Zur Unterstützung der Ermittlung der Fläche des Grund und Bodens werden vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 01.01.2022 über das Internetportal BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung (<a href="http://www.bayernatlas.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.bayernatlas.de</a>) kostenlos zur Verfügung gestellt. Den Link zum Internetportal finden Sie auch unter <a href="http://www.elster.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.elster.de</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Unser Unterstützungsangebot</h3>



<p>Alternativ unterstützen wir Sie gerne bei der Abgabe der Feststellungserklärungen für Ihre Immobilien. Kontaktieren Sie uns unter <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>, rufen Sie uns unter +49 8131 / 3699 &#8211; 0 an oder nutzen Sie unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a>.</p>
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		<item>
		<title>Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021 / 2022</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Dec 2021 13:56:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 €) bis zum 31.12.2022 verlängert werden und auch der mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. € bzw. für Ehegatten auf 20 Mio. € erhöhte Verlustrücktrag soll auf die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 verlängert und zudem auf die zwei unmittelbar vorausgegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.</p>



<p>Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sollen die zur Abmilderung der Folgen der Pandemie geschaffenen Programme zur Überbrückungshilfe für Unternehmen bis März 2022 verlängert werden.</p>



<p>Im abgelaufenen Jahr 2021 wurde der Dispositionsspielraum der Legislative insbesondere durch zwei wegweisende Gerichtsurteile eingeschränkt.</p>



<ul class="wp-block-list" type="1"><li>Mit Urteilen vom 19.05.2021 (Az.: X R 33/19 und X R 20/19) hat der Bundesfinanzhof Grundsatzentscheidungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung gefällt. So muss eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden (Details im Blog auf unserer Website). Zur Umsetzung hat sich die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag auf einen Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 geeinigt. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab dem Jahr 2060 erreicht.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Vorschrift zur Verzinsung aufgrund des Beschlusses nicht mehr anwendbar. Die betreffenden Steuerbescheide sind seitens der Finanzämter seither hinsichtlich der Zinsen vorläufig. Eine Zinsfestsetzung ist deshalb nicht erfolgt – wird jedoch nachgeholt, wenn eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlage vorliegt, für die vom Verfassungsgericht eine Frist bis 31.07.2022 gewährt wurde. Möglich scheint die Anwendung eines variablen Zinssatzes, der an den Basiszins i.S.d. § 247 BGB mit einem marktüblichen Zuschlag anknüpft. In diesem Zusammenhang scheint auch eine Anpassung des Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG von 5,5 % an das langfristig gesunkene Kapitalmarktniveau möglich.</li></ul>



<p>Von der neuen Bundesregierung sind nach dem am 24.11.2021 vorgelegten Koalitionsvertrag 2021-2025 unter dem Motto „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ insbesondere folgende Steueränderungsvorhaben zu erwarten:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter mit „Superabschreibung“ für in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen.</li><li>Anhebung des Sparer-Pauschbetrages von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €).</li><li>Anpassung der steuerlichen Begünstigung der privaten Nutzung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen bei der sog. Dienstwagenbesteuerung sowie der Förderung für rein elektrische Fahrzeuge.</li><li>Prüfung praxistauglicher Anpassung beim Optionsmodell gem. § 1a KStG (vgl. Nr. 6 der Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022“) und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.</li><li>Vorantreiben der Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung; Prüfung, inwiefern der Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringert werden kann.</li></ul>



<p>Insbesondere bei der Digitalisierung haben wir bereits intern Vorarbeit geleistet. So können Sie das DATEV-Portal „Meine Steuern“ für die Ablage von steuerrelevanten Unterlagen für Ihre private Einkommensteuererklärung kostenfrei nutzen. Über diesen Weg können Sie von der Belegübermittlung an uns bis zur Freigabe und dem Download einer digitalen Steuererklärung papierlos mit uns zusammenarbeiten. Rückfragen des Finanzamtes und Einsprüche gegen Steuerbescheide wickeln wir ebenfalls papierlos mit dem Finanzamt ab. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung arbeiten wir mit Ihnen gerne auch digital per „DATEV Unternehmen online“ mit digitaler Personalakte zusammen. Ihre Arbeitnehmer können Lohn- und Gehaltsabrechnungen papierlos und ohne Aufwand für Sie per „Arbeitnehmer online“ erhalten.</p>



<p>Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe betreute Mandanten wurde um drei Monate bis zum 31.05.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 31.10.2022) mit zinsfreier Karenzzeit bis 30.06.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 30.11.2022) verlängert. Dies bleibt hinter der für das Veranlagungsjahr 2019 gewährten Fristverlängerung zurück.</p>



<p>Eine Verlängerung der Frist zum 31.12.2021 für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger seitens des Bundesjustizministeriums findet nicht statt. <strong>Update 27.12.2021:</strong> Das Bundesamt für Justiz hat auf dessen Internetauftritt <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">veröffentlicht</a>, dass &#8211; in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz &#8211;  gegen Unternehmen, die den Jahresabschluss zum 31.12.2020 nicht fristgerecht bis 31.12.2021 eingereicht haben vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. </p>



<p>Wie auch bereits im Vorjahr beeinflusst die Corona-Pandemie weiterhin auch unsere internen Abläufe. Ein Großteil unserer Mitarbeitenden nutzt Telearbeitsplätze (sog. Homeoffice), ist aber selbstverständlich weiterhin telefonisch für Sie erreichbar. Um persönliche Besprechungen in unserem Hause mit höherer Sicherheit durchführen zu können, ist unser Besprechungsraum sowie unser Empfangsbereich mit einer Luftentkeimungsanlage ausgestattet. Daneben sind wir weiterhin gerne auch per Telefon- und Videokonferenz für Sie da.</p>



<p>Unsere Kanzlei feiert im nächsten Jahr 60-jähriges Jubiläum. Jakob Roth und Günter Rau (Kanzleiinhaber bis Januar 2014) gründeten im Mai 1962 eine Steuerkanzlei mit Geschäftsräumen in der Dachauer Altstadt. Leider können wir Corona-bedingt dieses Jubiläum voraussichtlich nicht feiern.</p>



<p>Ergänzend zu obigen Ausführungen haben wir folgende Dokumente für Sie zusammengestellt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Mandanteninformation-Jahreswechsel-2020-2021-Grundsteuer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Grundsteuerreform 2022 kommt</a></li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Mandanteninformation-Jahreswechsel-2020-2021-Sozialversicherung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Sozialversicherung und Arbeitslohn</a></li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Das-Wichtigste-zum-Jahreswechsel-2021_2022.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/ 2022</a></li></ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/">Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021 / 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2021 13:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachzahlungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungswidrig]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014 Mit Beschluss 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung des BVerfG) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/">Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014</h2>



<p>Mit Beschluss <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17</a> vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemitteilung des BVerfG</a>) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % unverändert fort. Dem Bundesgesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung zu beschließen. Diese kann Rückwirkend ab 2019 gelten.</p>



<p>Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die als verfassungswidrig.</p>



<p>Seit Einführung der Verzinsungsregel im Jahr 1961 &#8211; somit seit fast 60 Jahren &#8211; wurde der Zinssatz nicht mehr geändert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verzinsung für frühere Jahre verfassungsgemäß</h2>



<p>Aufgrund der bereits länger bestehenden Niedrigzinsphase wurde die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent schon länger kritisiert. Hierzu waren bereits in der Vergangenheit Verfahre beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die oben dargestellte Ungleichheit hatte das Gericht für Zeiträume bis 2013 als verfassungsgemäß beurteilt. Dies sieht das Verfassungsgericht auch davon gestützt, dass sich das Niedrigzinsniveau bis 2013 noch nicht derart verfestigt hatte, dass sich der gesetzlich bestimmte Zinssatz als vollständig realitätsfern dargestellt hat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Reaktion auf das Urteil</h2>



<p>In einer ersten <a href="https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24508/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Reaktion auf das Urteil</a> betont der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker: „Die bundesgesetzliche Zinsregelung stammt aus grauer Vorzeit und ist angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus bereits seit langem völlig realitätsfern. Schon seit vielen Jahren setzt sich Bayern daher auf Bundesebene für eine zeitgemäße und deutliche Senkung des Zinssatzes ein. Die Verfassungsrichter haben diese bayerische Forderung nun bestätigt!“ Der Minister sieht in der Entscheidung des Gerichts einen einen klaren Auftrag an den Bundesgesetzgeber, eine ausgewogene Zinsregelung zu schaffen.</p>



<p>Der Freistaat Bayern hatte wiederholt auf eine deutliche Reduzierung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen gedrängt. Dies war zuletzt mit einer Bundesratsinitiative im September 2018 erfolgt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/">Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schutz vor Doppelbesteuerung</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2021 17:17:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof (BFH)]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung Rente]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1474</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/">Schutz vor Doppelbesteuerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert</strong></h2>



<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag.</strong></p>



<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, bezieht sich auf die Klage zweier Rentner. Sie waren der Auffassung, in Berufsleben und Ruhestand doppelt besteuert worden zu sein. Zu einer solchen Doppelbesteuerung kommt es, wenn eine Person während des Erwerbslebens mehr Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat, als sie später als steuerfreie Rente herausbekommt. Ihr Geld wird also zweifach besteuert –&nbsp;einmal als Einkommen aus dem der Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird und einmal als Rente.</p>



<p>Ein Zustand, den das Bundesverfassungsgericht 2002 ausdrücklich verboten hat. Ein Zustand, der laut Finanzamt und Bundesfinanzministerium im Falle der Rentner aber auch nicht gegeben ist. Die Institutionen verteidigten ihre bisherige Berechnung. In letzter Instanz vor dem BFH. Dieser bestätigte am 31. Mai 2021: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung ist verfassungskonform. Es liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor.</p>



<p>Mit dem Urteil ist das Thema doppelte Besteuerung aber nicht vom Tisch. Zukünftige Generationen könnten von diesem Phänomen sehr wohl betroffen sein, aufgrund der schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung. Mit dieser Umstellung ist das Alterseinkünftegesetz gemeint, das 2005 in Kraft getreten ist. Der Staat fördert dabei die Altersvorsorge während der Berufszeit mit über die Zeit steigenden Steuerersparnissen. Im Gegenzug besteuert er einen wachsenden Anteil der Rente: 2021 liegt der Anteil bei 81 Prozent, 2040 hingegen bei 100 Prozent.</p>



<p><strong>BFH beschließt neue Vorgaben für Berechnung der Rentenbesteuerung.</strong></p>



<p>Um doppelte Besteuerung bei jüngeren Jahrgängen zu vermeiden, hat der BFH die Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung gekippt. Bisher addierte das Bundesfinanzministerium für die Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, drei Größen zum steuerfreien Rentenzufluss: Den Rentenfreibetrag, der je nach Jahr des Renteneintritts absinkt, den Grundfreibetrag und Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse. Doch das sei nicht rechtens, so der BFH. Erstmals hat er deswegen klare Vorgaben für eine neue Berechnung gemacht.</p>



<p>Die neuen Vorgaben sehen vor: In die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente dürfen zukünftig weder der Grundfreibetrag noch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung einfließen. Der Grundfreibetrag diene der Absicherung des Existenzminimums, den man nicht ein zweites Mal als Grundlage für den steuerfreien Rentenbezug heranziehen dürfe, urteilten die Richter. Zu berücksichtigen sei außerdem die höhere Lebenserwartung von Frauen. Man müsse beim steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers berechnen, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehepartners aus der Hinterbliebenenrente.</p>



<p><strong>Rentenbeiträge sollen zukünftig komplett von der Steuer absetzbar sein.</strong></p>



<p>Welche Folgen hat das Urteil nun? Weitreichende! Der Gesetzgeber ist gefordert, die Berechnung nachzujustieren, um verbotene Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Der Plan des Bundesfinanzministeriums ist es, nach der Bundestagswahl die vom BFH geforderten Änderungen der Rentenbesteuerung zusammen mit der geplanten Reform des Einkommenssteuerrechts umzusetzen. Zukünftig sollen dann auch die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Renten während der Erwerbszeit komplett von der Steuer absetzbar sein, um eine Doppelsteuerung zu vermeiden –&nbsp;bereits vor 2025</p>



<p><strong>Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!</strong></p>



<p>Sie haben Fragen zur neuen Besteuerung der Renten? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf –&nbsp;telefonisch unter 08131 / 3699-0 oder per E-Mail an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/">Schutz vor Doppelbesteuerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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		<title>So gelingt der Umstieg auf elektronische Rechnungen</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/e-rechnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Apr 2021 09:50:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Invoicing]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronische Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[X-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[XRechnung]]></category>
		<category><![CDATA[ZUGFeRD]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>XRechnung, ZUGfeRD &#38; Co.: Elektronische Rechnungen senken den Bürokratieaufwand und beschleunigen Zahlungsvorgänge. Doch der Umstieg von Papier auf E-Invoicing birgt auch Risiken. Lesen Sie hier, wie die Transformation auf E-Rechnungen gelingt. Eine Rechnung am Computer schreiben, ausdrucken und in die Post geben: Dieser klassische Weg verstaubt. Zumindest in der Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern. Seit dem [&#8230;]</p>
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<p><strong>XRechnung, ZUGfeRD &amp; Co.: Elektronische Rechnungen senken den Bürokratieaufwand und beschleunigen Zahlungsvorgänge. Doch der Umstieg von Papier auf E-Invoicing birgt auch Risiken. Lesen Sie hier, wie die Transformation auf E-Rechnungen gelingt.</strong></p>



<p>Eine Rechnung am Computer schreiben, ausdrucken und in die Post geben: Dieser klassische Weg verstaubt. Zumindest in der Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern. Seit dem 27. November 2020 übermitteln Firmen Rechnungen ab einer Höhe von 1.000 Euro in einem standardisierten Digitalformat an Bundesbehörden. Ab 2021 wird sich dieses Verfahren auch bei öffentlichen Auftraggebern der Länder und Kommunen durchsetzen. Die Gründe für die digitale Transformation: Computer verarbeiten elektronische Rechnungen automatisch weiter. Mitarbeiter sind entlastet. Das Rechnungswesen wird weniger bürokratisch, schneller, sicherer und transparenter. Zudem sparen Unternehmen Druckermaterialien, Papier und Porto. Unterm Strich steht dadurch laut Experten eine <a href="https://www.springerprofessional.de/rechnungswesen/finanzbuchhaltung/mittelstand-verschlaeft-umstellung-auf-e-rechnung/18136446" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kostenersparnis von rund 60 Prozent</a>. Nicht zuletzt wird Arbeiten flexibler. Stichwort Home-Office. Mit Zugriff auf eine cloudbasierte Buchführungssoftware können Mitarbeiter von überall auf der Welt Rechnungen schreiben, Transaktionen anstoßen und effektiver denn je mit dem Steuerberater zusammenarbeiten.</p>



<p><strong>Elektronische Rechnungen: die Allstars XRechnung und ZUGFeRD</strong></p>



<p>Doch was ist eine elektronische Rechnung? Eine reine Bilddatei, etwa eine eingescannte Papierrechnung, oder eine einfache PDF-Datei fallen nicht in diese Kategorie. Denn ein Computer hat im Normalfall keine Chance, einzelne Positionen wie etwa eine Rechnungssumme zu erkennen und zu verarbeiten. Dafür sind bestimmte Digitalformate notwendig. Zu den bekanntesten zählt die sogenannte <a href="https://www.verband-e-rechnung.org/xrechnung/#info" target="_blank" rel="noreferrer noopener">XRechnung </a>–&nbsp;ein XML-basiertes semantisches Datenmodell, das seit 2017 in Deutschland besonders im Rechnungsaustausch mit öffentlichen Auftraggebern zum Einsatz kommt. Ebenfalls etabliert: <a href="https://www.ferd-net.de/standards/was-ist-zugferd/was-ist-zugferd.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ZUGFeRD </a>(ab Version 2.1.1), ein hybrides Digitalformat. Es besteht aus einer PDF-Datei, welche Mitarbeiter optional manuell verarbeiten können, und einer<br>maschinenlesbaren XML-Datei, die eine Verarbeitung der Rechnungsdaten ohne Medienbruch ermöglicht. Zudem aus Beide Formate entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1 sowie der E-Rechnungsverordnung des Bundes <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/erechv/">(E-RechV)</a>.</p>



<p><strong>So gelingt der reibungslose Umstieg auf E-Rechnungen</strong></p>



<p>Weniger Bürokratie, niedrigere Kosten und schnellere Bezahlung: So vorteilhaft elektronische Rechnungen sein mögen, die Digitalformate stellen viele Unternehmen zunächst vor eine aufwendige Umstellung. So müssen Firmen einige Pflichtfelder meistern lernen –&nbsp;etwa den Steuersatz für jede Position, Mengeneinheiten im ISO-Code sowie die Leitweg-ID des Empfängers. Am einfachsten gelingt der Umstieg, wenn Firmen die Rechnungsdaten einer elektronischen Rechnung direkt aus der bestehenden Buchführungssoftware generieren. Lösungen wie <a href="https://shop.lexware.de/rechnungsprogramm?chorid=03308864" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Lexware faktura+auftrag</a><a> </a>beispielsweise sind auf alle wichtigen Digitalformate wie XRechnung und ZUGFeRD 2.0 vorbereitet. Sie stellen sicher, dass sich Anwender schnell mit den neuen Formaten zurechtfinden, bei der Fakturierung Zeit sparen und bei jedem Schritt Rechtssicherheit genießen.</p>



<p><strong>Unschlagbar einfach: DATEV bietet One-Click-Lösungen für elektronische Rechnungen</strong></p>



<p>Ebenso einfach und ohne Umrüstung gelingt der Umstieg auf elektronische Rechnungen übrigens mit DATEV-Software. DATEV bietet mit dem „E-Rechnungs-Service“ eine One-Click-Lösung. Anwender schicken Rechnungen direkt aus der Fachanwendung im richtigen Format an öffentliche Verwaltungen und archivieren die Dokumente rechtssicher – die automatische Wahl des passenden Zustellkanals inklusive. Hier verwalten derzeit mehrere Portale in Deutschland den Eingang elektronischer Rechnungen. Um den Posteingang für Bundesbehörden und Verfassungsorgane kümmert sich die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE). Für elektronische Rechnungen an die mittelbare Bundesverwaltung und Bundesländer ist hingegen die onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zuständig. Für alle Institutionen, die nicht an ZRE und OZG-RE angeschlossen sind, bietet die Bundesdruckerei zudem die Plattform VPX. Als besonders flexibel erweist sich nicht zuletzt der Service <a href="https://www.datev.de/web/de/loesungen/unternehmer/rechnungswesen/datev-smarttransfer-digital-dokumente-austauschen/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">SmartTransfer von DATEV</a>. Mit ihm verschicken Unternehmen E-Rechnungen auch ins Ausland. Eine Anbindung an das <a href="https://www.traffiqx.net/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">TRAFFIQX-Netzwerk</a>&nbsp;macht es zudem möglich, bequem Rechnungsempfänger außerhalb des DATEV-Ökosystems zu erreichen. Im Ausbau befinden sich darüber hinaus Übertragungsnetzwerke wie das Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL).</p>



<p><strong>Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir unterstützen Sie beim Umstieg auf die E-Rechnung</strong></p>



<p>Zwar findet der Umstieg auf E-Rechnungen in rasantem Tempo statt. Trotzdem sollten Sie sich nicht Hals über Kopf ins Abenteuer stürzen, sondern bei der digitalen Transformation Vorsicht walten lassen. Unsere Experten stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite. Gemeinsam finden und implementieren wir eine passende Softwarelösung, damit Sie in Zukunft von den Vorteilen elektronischer Rechnungen profitieren, gleichzeitig sämtliche Fallstricke umgehen und die Kommunikation mit Ihrem Steuerberater vereinfachen und beschleunigen. Alternativ übernehmen wir Ihre Fakturierung nach modernen E-Rechnungs-Standards wie EDI, XRechnung und ZUGFeRD mit „DATEV Unternehmen online“ und „DATEV Smarttransfer“.</p>



<p>Sie wollen den Umstieg starten? Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter Tel. 08131 / 3699-0 oder eine E-Mail an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
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		<title>Jahreswechsel 2020/2021</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2020-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Vogler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Dec 2020 13:21:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Jahressteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersenkung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Durch die Corona-Pandemie, die ihren Ursprung bereits vor dem letzten Jahreswechsel hatte, wurde neben dem sozialen und wirtschaftlichen Leben auch das Steuerrecht im Jahr 2020 dominiert. Mit heißer Nadel wurde eine temporäre Umsatzsteuersenkung gestrickt, die besonders im B2B-Sektor zu – unseres Erachtens – vermeidbaren administrativen Kosten geführt hat. Zudem wurde die Möglichkeit zur Leistung von [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Durch die Corona-Pandemie, die ihren Ursprung bereits vor dem letzten Jahreswechsel hatte, wurde neben dem sozialen und wirtschaftlichen Leben auch das Steuerrecht im Jahr 2020 dominiert. Mit heißer Nadel wurde eine temporäre Umsatzsteuersenkung gestrickt, die besonders im B2B-Sektor zu – unseres Erachtens – vermeidbaren administrativen Kosten geführt hat. Zudem wurde die Möglichkeit zur Leistung von steuer- und sozialversicherungsfreien Zahlungen an Arbeitnehmer in Form von Beihilfen und Unterstützungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise geschaffen. Zur Abmilderung der Folgen der Pandemie wurden Programme zur Sofort- und Überbrückungshilfe für Unternehmen geschaffen, deren Umsetzung, Beantragung und Wirksamkeit jedoch teils nicht den Erwartungen entsprach und entspricht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verlängerung von Abgabe- und Offenlegungsfristen</h2>



<p>Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe betreute Personen wurde um einen Monat bis zum 31.03.2021 verlängert. Dies ist hinsichtlich der Mehrbelastung durch die COVID19-Pandemie und die von uns übernommenen Aufgaben bei der Beantragung von Corona-Hilfen sowie dem erhöhten Beratungsaufwand für unsere Mandanten ein „Tropfen auf den heißen Stein“, wie Prof. Dr. Hartmut Schwab in einer <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.bstbk.de/?id=60&amp;L=0&amp;rid=875" target="_blank">Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 07.12.2020</a> beklagt.<br><em>Update nach Beitragserstellung: </em>Gemäß einer <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.cducsu.de/presse/pressestatement/verlaengerung-der-abgabefristen-fuer-jahressteuererklaerungen-vorgeschlagen" target="_blank">Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 17.12.202</a><a rel="noreferrer noopener" href="http://finanzpolitischen Sprecher der Koalitionsfraktionen darauf verständigt, im nächsten Steuergesetzgebungsverfahren die gesetzlichen Abgabefristen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 zu verlängern" target="_blank">0</a> soll die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2019 bis 31.08.2021 verlängert werden.</p>



<p>Eine Verlängerung der Frist zum 31.12.2020 für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger wurde vom Bundesjustizministerium abgelehnt.<br><em>Update nach Beitragserstellung: </em>Gegen Unter­nehmen die Ihre Offenlegungspflicht bis 31.12.2020 nicht erfüllen soll vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach §&nbsp;335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet werden (vgl. hierzu auch <a href="https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/corona-krise-erleichterungen-bei-der-offenlegung_188_514378.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Haufe-Meldung vom 05.01.2021</a>).&nbsp;</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rückblick auf Vorjahresinformationen</h2>



<p>Überlagert von der der Corona-Krise war zunächst der von uns in den <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/mandanteninformation-zum-jahreswechsel-2019-2020/">letzten Jahren thematisierte Brexit</a> in den Hintergrund gerückt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Schreibens kommt aufgrund des Handlungsdrucks zum 31.12.2020 erneut Bewegung in das Verfahren zum Abschluss eines Abkommens mit dem Vereinigten Königreich. Wir gehen davon aus, dass der politische Wille zum Abbau von mit dem Brexit grundsätzlich verbundenen Handelshemmnissen besteht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Laufende Gesetzgebungsverfahren</h2>



<p>Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 (siehe hierzu auch Punkt 10 der Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2020/2021“) ist insbesondere aufgrund der Herausforderungen der Corona-Krise ins Stocken geraten. Die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs des JStG 2020 war ursprünglich für die Sitzung des Bundestags am 20.11.2020 vorgesehen, wurde aber von der Tagesordnung abgesetzt. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Beilage rechnen wir mit folgenden interessanten Steuerrechtsänderungen:</p>



<p>Nach einem Vorschlag des Bundesrates sollen Einnahmen aus nach dem 31.12.2019 errichteten Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 10 kWp steuerfrei bleiben. Ebenso verfolgt der Bundesrat das Ziel, die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € anzuheben und die Regelungen zu Sammelposten in § 6 Abs. 2a EStG aufzuheben. Die verbilligte Überlassung von Wohnraum soll – bei Nachweis eines Totalgewinns über einen Zeitraum von 30 Jahren – bis zu einer Entgeltgrenze von 50 % der ortsüblichen Miete bei vollem Abzug der Werbungskosten möglich sein. Dies eröffnet im Vergleich zum bisherigen Grenzwert von 66 % einen weiteren Gestaltungsspielraum.</p>



<p>Für das Jahr 2021 erwarten wir mit dem Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz die Einführung eines Optionsmodells, nach dem für Personenunternehmen eine Wahlmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt werden soll. Ob dies ähnlich unattraktiv wie die bestehende Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) sein wird, bleibt abzuwarten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Interne Neuerungen</h2>



<p>Unsere internen Abläufe mussten durch die Corona-Krise neu strukturiert werden. Die Vorgaben durch das <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/" target="_blank">bayerische Infektionsschutzgesetz</a> konnten sinnvoll nur durch eine Reduzierung der Präsenzzeiten unserer Mitarbeiter in unseren Büroräumen am Standort Dachau umgesetzt werden. Durch die Einführung von mobilen Arbeitsplätzen (sog. Homeoffice) konnten wir den Herausforderungen der Pandemie entgegentreten – wenngleich für Sie hiermit eine teils verzögerte Erreichbarkeit Ihrer Ansprechpartner einher ging. An der Verbesserung der Prozesse arbeiten wir kontinuierlich. </p>



<p>Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung ergeben sich unseres Erachtens jedoch auch zukünftige Chancen für die Zusammenarbeit mit Ihnen. Sprechen Sie uns gerne auf die Möglichkeit des <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/leistungsportfolio/digitalisierung/">digitalen Datenaustausches</a> und eine hiermit mögliche Vereinfachung der Sortier- und Ablageprozesse bei Ihnen und eine erhöhte Beratungsqualität an.</p>



<p>Zusätzlich mussten wir aus Gründen Ihres und unseres Schutzes größtenteils auf Besprechungen in unseren Büroräumen und in Ihren Räumen verzichten. Wir glauben jedoch unter Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen unsere Beratungsqualität auch bei fehlender physischer Anwesenheit aufrecht erhalten zu können.</p>



<p>Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2020/2021 als <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2020/12/Jahreswechsel-2020-2021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Download</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2020-2021/">Jahreswechsel 2020/2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Corona Überbrückungshilfe II</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2020 09:48:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe Phase 2]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschüsse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1406</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe, deren Phase II die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe.</p>



<p><strong>Anträge für die Überbrückungshilfe II können im Zeitraum 21.10.2020 &#8211; 31.12.2020 gestellt werden.</strong> Eine Antragstellung kann ausschließlich durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I ist bereits abgelaufen.</p>



<p>Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt erhalten. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. </p>



<p>Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Antragsvoraussetzungen</h2>



<p>Es gelten folgende grundsätzliche Antragsvoraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten <em>oder</em></li><li>Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.</li><li>Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.</li></ul>



<p>Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb</li><li>Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben; kleine und Kleinstunternehmen gelten als in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlich, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Förderfähige Kosten</h2>



<p>Folgende Fixkosten sind mit einer nach Höhe des Umsatzeinbruchs in den jeweiligen Fördermonaten September bis Dezember 2020 gestaffelten Quote von 40&nbsp;% bis 90&nbsp;% förderfähig:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Mieten und Pachten,</li><li>Weitere Mietkosten,</li><li>Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,</li><li>Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,</li><li>Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,</li><li>Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,</li><li>Grundsteuern,</li><li>Betriebliche Lizenzgebühren,</li><li>Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,</li><li>Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen,</li><li>Personalaufwendungen (Pauschale von 20 % der Summe der oben genannten Fixkosten),</li><li>Kosten für Auszubildende,</li><li>Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen</li></ul>



<p>Weitere Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie auf der Seite <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html</a> unter Punkt 2.4.</p>



<p>Für die relevanten Umsätze und Kosten im Förderzeitraum findet im Jahr 2021 eine Schlussabrechnung statt. Hierbei erfolgt ggf. eine Nachzahlung bzw. Rückforderungen der gewährten Überbrückungshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was wir für Sie tun können</h2>



<p>Wie bereits beim ersten Förderprogramm werden wir gerne auch bei der Überbrückungshilfe II für Sie tätig. Da jedoch bereits die Prüfung, einer möglichen Antragsstellung, umfangreiche Ermittlungsarbeiten erfordert, bieten wir Ihnen diese Prüfung &#8211; unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werden kann bzw. ob dieser sinnvoll ist &#8211; zu einer Pauschale an.</p>



<p>Die Stellung eines Antrages berechnen wir nach dem für die Antragstellung anfallenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand..</p>



<p>Falls wir für Sie hinsichtlich der Phase 2 der Überbrückungshilfe tätig werden sollen nutzen Sie bitte unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a> bzw. schreiben Sie uns eine Nachricht an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a> mit dem Stichwort &#8222;Corona-Überbrückungshilfe&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2020 10:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversichung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1357</guid>

					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auszahlen. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/">Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von <strong>1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei</strong> in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Zuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Rechtsgrundlage ist der – mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingefügte – §&nbsp;3 Nr. 11a EStG (zuvor geregelt als Zahlung nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a> ; Update 28.10.2020: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Voraussetzungen</h2>



<p>Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist es erforderlich, dass aus den <strong>vertraglichen Vereinbarungen</strong> zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen <strong>zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise</strong> handelt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Leistungen aufzuzeichnen. Hierbei wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (s.o.) grundsätzlich unterstellt, dass ein rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegen würde. Ausweislich einer FAQ-Sammlung des BMF (Stand 29.06.2020) wurde diese generelle Rechtfertigung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen augenscheinlich aufgegeben. Stattdessen ist darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur <strong>Abmilderung der zusätzlichen Belastung</strong> durch die Corona-Krise handelt. So können auch Sonderzahlungen, für die vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden hat, als Beihilfe und Unterstützung nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden.</p>



<p>Corona-Bedingte Beihilfen und Unterstützungen sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung) und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach §&nbsp;3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld und wohl auch der Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ggf. steuerfrei möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020; s.o.). Alternativ bzw. zusätzlich zu diesen Zuschüssen können auch Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500&nbsp;€ zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der oben im wesentlichen genannten Voraussetzungen des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG gewährt werden.</p>



<p>Sollten mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse zeitgleich oder nachfolgend vorliegen, so kann die Beihilfe nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG für jedes Dienstverhältnis gesondert in voller Höhe geleistet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausschluss der Steuerbefreiung</h2>



<p>Bei Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Steuerfreiheit entgegensteht, sofern nicht dargelegt werden kann, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p>Für Zahlungen insbesondere im Wege des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. 2020 I, S. 222). Vor dem 01.03..2020 vertraglich vereinbarte Leistungen (auch freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe für die eine Rückstellung gebildet wurde bzw. über die die Arbeitnehmer vor dem 01.03.2020 informiert wurden) können <strong>nicht rückwirkend</strong> in steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen i.S.d. §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG umgewandelt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weiterführende Informationen</h2>



<p>Zum Themenkomplex der steuerlichen Erleichterungen hat das BMF einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog (Stand 29.06.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html</a> ) zusammengestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema <strong>steuerfreie Beihilfen</strong> und den Voraussetzungen, die laut BMF-Schreiben sowie den FAQ zu den steuerlichen Erleichterungen des BMF zu erfüllen sind. Die hier dargestellten Informationen zu steuerfreien Beihilfen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht eine steuerliche Beratung im Einzelfall.</p>
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		<title>Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 17:36:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[ermaessigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatzes]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersenkung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Weichen für ein zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt und umfassende Eckpunkte für ein Konjunkturpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer für das 2. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Weichen für ein zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt und umfassende Eckpunkte für ein Konjunkturpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer für das 2. Halbjahr 2020. Nach den beschlossenen Maßnahmen sollen die Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) bzw. von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) abgesenkt werden. Zusammen mit der Steuersatzänderung für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Rahmen des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes sind folgende Steuersätze anzuwenden:</p>



<p><strong>Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Durchschnittssätze nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG</strong></p>



<figure class="wp-block-table aligncenter is-style-regular"><table><tbody><tr><td>01.07.2020 bis 31.12.2020                      </td><td>  5 % auf alle Speisen   <br>16 % auf Getränke</td></tr><tr><td>01.01.2021 bis 30.06.2021</td><td>  7 % auf alle Speisen<br>19 % auf Getränke</td></tr><tr><td>Ab 01.07.2021</td><td>19 % auf Speisen Getränke &#8211; Verzehr an Ort und Stelle<br>  7 % auf Speisen zum Mitnehmen</td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (z.B. Gaststätten)</strong></p>



<figure class="wp-block-table aligncenter is-style-regular"><table><tbody><tr><td>01.07.2020 bis 31.12.2020                       </td><td>16 % (Regelsteuersatz)<br>  5 % (ermäßigter Steuersatz)                                             </td></tr><tr><td>Ab 01.01.2021</td><td>19 % (Regelsteuersatz)<br>  7 % (ermäßigter Steuersatz)</td></tr></tbody></table></figure>



<p>Auf seinen Internetseiten hat das Bundesministerium der Finanzen einen <strong>Entwurf </strong>eines begleitenden BMF-Schreibens veröffentlicht (aktueller Stand 23.06.2020). Dieses stellt ein <strong>vorläufiges </strong>Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dar und kann daher noch Änderungen unterliegen, zumal das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise derzeit noch nicht abgeschlossen ist.<br>Mit der Änderung der Umsatzsteuersätze geht ein erheblicher administrativer Aufwand einher. Angebote und Preislisten müssen neu kalkuliert und Kassen-, Abrechnungs- und ERP-Systeme angepasst werden. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil die Vorlaufzeit – verglichen mit vergangenen Steuersatzänderungen – überaus kurz ist und mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst zwei Tage vor dessen Anwendungsbeginn liegt. Zudem sieht sich besonders der B2B-Sektor mit ungerechtfertigtem Mehraufwand belastet, da hier die Umsatzsteuer i.d.R. kein Kostenbestandteil ist (zu einer befristeten Nichtbeanstandungsregel bis 31. Juli 2020 s.u.).</p>



<p>Welche steuerlichen und formalen Änderungen Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an uns.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Allgemeines</h3>



<p>Maßgebliches zeitliches Abgrenzungskriterium, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist der <strong>Zeitpunkt, an dem die Leistungen </strong>(Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe) <strong>ausgeführt werden</strong>. Dies gilt auch für den Steuersatz, mit dem der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen vorzunehmen ist. Daher ist auch beim Rechnungsprüfungsprozess zu beachten, ob der Aussteller der Rechnung die gesetzlichen Änderungen korrekt vorgenommen hat oder ob eine Rücksendung mit der Forderung nach einer Rechnungskorrektur erfolgen muss. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung ist für die Wahl des Steuersatzes irrelevant (vgl. A 12.1 Abs. 3 UStAE). Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, wann die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist. Dies bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln wie folgt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Lieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt hat. Bei einer Warenlieferung (Versendung oder Beförderung) wird diese mit Beginn der Beförderung bzw. Versendung ausgeführt. Bei Werklieferungen (Liefergegenstand entsteht erst durch entsprechende Arbeiten) gilt die Lieferung als aus- geführt, wenn der Liefergegenstand erstellt ist.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Sonstige Leistungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn sie vollendet sind. Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen) gelten grundsätzlich als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (z.B. Monatsletzter bei Monatsmiete), sofern es sich nicht um Teilleistungen handelt.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird dann ausgeführt, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, spätestens allerdings mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Monats.</li></ul>



<p>Im zweiten Schritt wird der anzuwendende Steuersatz ermittelt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Besonderheiten</h3>



<h4 class="wp-block-heading">2.1. Ist-Versteuerung</h4>



<p>Behandlung bei Ist-Versteuerung (Umsatzsteuerentstehung bei Zufluss des Entgelts) Wurden Entgelte vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt, <strong>die Leistung wird aber nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt</strong>, ist dieser Umsatz mit 16 % bzw. 5 % zu versteuern. Die ursprüngliche Rechnung ist zu stornieren und mit dem korrigierten Steuersatz zu korrigieren.<br>Wurden <strong>Leistungen vor dem 1. Juli 2020 erbracht</strong>, das Entgelt wird aber erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt, gilt der ursprüngliche Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.2. Teilleistungen</h4>



<p>Die Vertragsabwicklung vor dem Hintergrund der Steuersatzänderung kann erleichtert werden, wenn Verträge über einheitliche Leistungen nach bereits in der Vergangenheit erfolgtem Vertragsabschluss nachträglich in einzeln abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt werden, da <strong>eine abgeschlossene Teilleistung als ausgeführte Leistung </strong>an- gesehen wird. Hierfür müssen nach dem Entwurf des BMF-Schreibens folgende Voraussetzungen gegeben sein:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Wirtschaftlich abgrenzbare Werklieferung oder Werkleistung</li><li>Abnahme eines Teils einer Werklieferung bzw. Vollendung oder Beendigung eines Teils einer Werkleistung vor dem 1. Juli 2020</li><li>Vereinbarung von Teilentgelten für Teilleistungen vor dem 1. Juli 2020 (ggf. Vertragsanpassung vor dem 1. Juli 2020)</li><li>Gesonderte Rechnungsstellung für Teilleistungen</li></ul>



<p>Abgrenzbare Teilleistungen lassen sich z.B. durch sinnvoll gesetzte „Meilensteine“ bzw. durch Definition von isolierten Leistungspaketen generieren.</p>



<p>Bei <strong>Bauleistungen </strong>ist die Abgrenzung von Teilleistungen gegebenenfalls wirtschaftlich abgrenzbar. Konkrete Vereinbarungen von Teilleistungen fehlen jedoch. Die Bauleistung gilt i.d.R. als mit der Abnahme ausgeführt, sodass bei Abnahme im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden ist. Dies kann zur Steuerung der Belastung von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden genutzt werden. Dies muss jeweils im Einzelfall bewertet werden, da ggf. ohne formelle Abnahme auch eine Abnahme durch stillschweigendes Handeln des Auftraggebers, z.B. durch Benutzung des Werkes, vorliegen kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.3. Dauerleistungen</h4>



<p>Die geplante zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze hat insbesondere Auswirkungen auf im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbrachte Leistungen. Dies können sonstige Leistungen (z.B. Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) oder auch die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial in mehreren Fuhren) sein.</p>



<p>Die Wahl des Umsatzsteuersatzes richtet sich jeweils nach dem Ausführungszeitpunkt der Leistung.</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Sonstige Leistungen gelten als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. A 13.1 Abs. 3 UStAE).</li><li>Wiederkehrende Lieferungen gelten als am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt (vgl. A 13.1 Abs. 2 UStAE).</li></ul>



<p>Nach den nunmehr geltenden Regelungen ist der Zeitraum der Dauerleistung zu trennen. Für Leistungen, <strong>die vor dem 1. Juli 2020 </strong>und <strong>nach dem 31. Dezember 2020 </strong>erbracht werden, ist der Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Im Leistungenzeitraum vom <strong>1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 </strong>gilt der Steuersatz von 16% bzw. 5%.</p>



<p>Dies gilt auch, wenn lediglich eine Abrechnung für den gesamten Leistungszeitraum erstellt wird (z.B. Mietrechnung für mehrere Monate). Eine fehlerhafte Abrechnung mit einem Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %), die Leistungszeitpunkte im Zeitraum der Geltung der abgesenkten Umsatzsteuersätze betrifft, ist ein Fall des unrichtigen Steuerausweises. Der Rechnungsaussteller schuldet die Mehrsteuer (also 19 % bzw. 7 %) und der Leistungsempfänger hat lediglich das Recht zum Vorsteuerabzug von 16 % (bzw. 5 %).</p>



<p>Erfüllt der Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Miet- oder Leasingvertrag) selbst die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 UStG, sollte ein Vertragsnachtrag, in dem die zeitlich befristete Anpassung der Umsatzsteuer (Steuersatz und Steuerbetrag) vereinbart wird, ausreichend sein. Bei Mietverträgen mit einer Regelung, dass zusätzlich zur Miete „die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe“ zu zahlen ist oder dem Ausweis des Nettoentgelts besteht keine Notwendigkeit einen Nachtrag zum Mietvertrag zu erstellen, sofern eine gesonderte (Dauer-)Mietrechnung ausgestellt wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.4. Anzahlungsrechnungen</h4>



<p>Erhaltene Anzahlung nach dem 1. Juli 2020 für eine Leistung, die nach 30. Juni 2020 erbracht wird:</p>



<p>Rechnungen mit Datum vor dem 1. Juli 2020 für Leistungen, bei denen bekannt ist, dass die Leistungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (z.B. Abnahme einer Bauleistung als Werklieferung), sind grundsätzlich mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu stellen.</p>



<p>Falls Teilleistungen für Werklieferungen, Werkleistungen oder Dauerleistungen vor dem 1. Juli 2020 vereinbart wurden, muss eine über die gesamte Leistung erstellte Anzahlungsrechnung korrigiert werden.</p>



<p>Erhaltene Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 für eine Leistung, die nach 30. Juni 2020 erbracht wird:</p>



<p>Wenn Sie das Entgelt bereits vor dem 1. Juli 2020 erhalten und eine Rechnung zum reduzierten Umsatzsteuersatz gestellt haben, kann – entgegen der gesetzlichen Regelung – die ausgewiesene Umsatzsteuer, d.h. 16 % bzw. 5 % an das Finanzamt ab- geführt werden. Ihr Kunde kann gegen gleich diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen.</p>



<p>Einer Berichtigung des Steuerausweises in Höhe des bis 30. Juni 2020 geltenden Steuersatzes bedarf es in Anzahlungsrechnungen nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.</p>



<p>Praktisch bedeutet das, dass Sie die Anzahlungsrechnungen mit 19 % USt-Ausweis belassen, in der <strong>Schlussrechnung </strong>sodann die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % auf den Gesamtbetrag berechnen und damit die <strong>Differenz ausgleichen</strong>. Bereits mit 19 % bzw. 7 % besteuerte erhaltene Anzahlungen werden über die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldezeitraum der Schlussrechnung korrigiert.</p>



<p>Ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits davon auszugehen, dass die Leistung bis zum 31. Dezember 2020 nicht erbracht oder fertiggestellt sein wird, empfehlen wir die Anzahlungsrechnung mit dem abgesenkten Steuersatz auszustellen und die Umsatzsteuer über die Schlussrechnung nach dem 31. Dezember 2020 zu korrigieren. Eine Steuerberechnung zu den ab 1. Januar 2021 wieder geltenden Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % würde dazu führen, dass der Rechnungsempfänger nicht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug hätte.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.5. Ausgleich der steuerlichen Minderbelastung</h4>



<p>Sollten Ihre Kunden eine Entgeltminderung in Höhe der gesenkten Umsatzsteuer fordern, gilt Folgendes:</p>



<p>Der Unternehmer ist verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen der abgesenkte Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Juli 2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.</p>



<p>Lediglich für den Fall, dass eine vertragliche Vereinbarung bereits vor dem 1. März 2020 geschlossen wurde und zwischen Ihnen und Ihrem Kunden keine andere Vereinbarung besteht (z.B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind), kann Ihr Kunde eine Preisminderung fordern.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.6. Umtausch</h4>



<p>Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Die Lieferung eines Ersatzgegenstandes für einen vor dem 1. Juli 2020 gelieferten Gegenstand im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ist zum Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.7. Einlösen von Gutscheinen</h4>



<p><strong>Einzweck-Gutscheine</strong></p>



<p>Bei einem Einzweckgutschein steht der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf welchen sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits fest. Entsprechend ist – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins – für im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgestellte Gutscheine der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Eine Zuzahlung bei Gutscheineinlösung führt dazu, dass der Differenzbetrag nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern ist.</p>



<p><strong>Mehrzweck-Gutscheine</strong></p>



<p>Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leistung und insbesondere der Steuersatz noch nicht fest, da der Gutschein für verschiedene Waren eingesetzt werden kann. Mit dem Verkauf des Gutscheines wird daher lediglich der Tausch in ein anderes Zahlungsmittel ausgeführt. Insofern erfolgt, im Gegensatz zum Einzweckgutschein, keine Umsatzbesteuerung bei Gutscheinausgabe. Wird der Gutschein eingelöst, erfolgt die Umsatzbesteuerung nach den oben dargestellten allgemeinen Abgrenzungsregeln für die Anwendung des Steuersatzes.</p>



<p><strong>Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine</strong></p>



<p>Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine berechtigen den Endabnehmer, Leistungen um den Nennwert des Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheins verbilligt zu erwerben. Dies führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersätzen (19 % bzw. 7 %) zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31. August 2020 ist die Umsatzsteuer nach den ab1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen (16 % bzw. 7 %) zu berichtigen. Der Übergang bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 erfolgt analog zum Vorgehen bei der Steuersatzsenkung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.8. Erstattung von Pfandbeträgen</h4>



<p>Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor. Die notwendige Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer kann nach dem Entwurf des BMF-Schreibens nachfolgendem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden, dem ein Umschlagzeitraum der Warenumschließungen von drei Monaten zugrunde liegt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Erstattung der Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020: Die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 19 % zu berichtigen.</li><li>Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30. September 2020:</li></ul>



<p>Die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum der Anwendung der Steuersätze entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.<br><br>Der Übergang bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 erfolgt analog zum Vorgehen bei der Steuersatzsenkung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.9. Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen</h4>



<p>Bei der Gewährung von Jahresboni und vergleichbaren Rückvergütungen ist der Umsatz des gesamten Jahres aufzuteilen. Für Leistungen im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ist die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % zu berichtigen für Leistungen vor dem 1. Juli 2020 mit 19 % bzw. 7 %.</p>



<p>Ihrem Geschäftspartner müssen Sie einen Beleg erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einige Vereinfachungsregelungen erlassen, auf die in diesem Rundschreiben aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen wird. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an uns, damit wir Ihren konkreten Fall individuell klären können.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.10. Unrichtiger Steuerausweis im B2B-Bereich</h4>



<p>Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 und rechnet der Leistungserbringer diese Leistung mit dem vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 % bzw. 7 %) ab, so muss diese Rechnung nicht korrigiert und an die abgesenkten Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) angepasst werden. Voraussetzung ist, dass der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag vom leistenden Unternehmer abgeführt wurde.</p>



<p>Der Leistungsempfänger hat das Recht zum Vorsteuerabzug auf Basis des auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersatzes. Dies gilt entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer auf Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.11. Vorsteuerabzug</h4>



<p>Bitte prüfen Sie Ihre Eingangsrechnungen hinsichtlich der oben erläuterten Regelungen. Nur wenn diese Vorgaben von Ihren Geschäftspartnern korrekt umgesetzt wer- den, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br>Die weiteren formalen Vorgaben zu den Rechnungsbestandteilen gelten unverändert.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Empfehlungen für die Umsetzung der Steuersatzänderung</h3>



<p>Das Gesetzgebungsverfahren ist, wie oben dargestellt, gegenwärtig noch nicht abgeschlossen und auch das dargestellte BMF-Schreiben liegt daher lediglich im Entwurf vor. Dennoch sollten Sie auf die geplante Steuersatzänderung jetzt reagieren. Hierzu sollten Sie insbesondere folgende Maßnahmen treffen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Prüfung von Verträgen und der AGB, ob Brutto- oder Nettovereinbarungen vorliegen</li><li>Überprüfung von Verträgen über Dauerleistungen und ggf. Vorbereitung von Vertragsnachträgen bzw. Anpassung von Dauerrechnungen</li><li>Vorbereitung der Anpassung von Kassen-, Abrechnungs- und ERP-Systemen und der Schnittstellen zu Buchführungssystemen</li><li>Anpassung von Preislisten, Kalkulationen und Angeboten für den Leistungszeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020</li><li>Schulung der mit Rechnungsfreigaben befassten Mitarbeiter (insbesondere zum Thema unrichtiger Steuerausweis)</li></ul>



<p>Für weitere Fragen zur praktischen Umsetzung dieser Gesetzesänderung stehen wir Ihnen je- derzeit gerne zur Verfügung.</p>
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		<item>
		<title>Senkung des Umsatzsteuersatzes</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/senkung-des-umsatzsteuersatzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 15:14:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuersenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, plant die Regierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets die befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Regelungen gelten für Leistungen und Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Entwurf veröffentlicht, der die Regelungen zur praktischen [&#8230;]</p>
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<p>Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, plant die Regierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets die befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Regelungen gelten für Leistungen und Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Entwurf veröffentlicht, der die Regelungen zur praktischen Umsetzung zur Senkung des Umsatzsteuersatzes darstellt.</p>



<p>Leider hat dieses Schreiben lediglich Entwurf-Charakter, da die Regierung noch an endgültigen Lösungsansätzen arbeitet und das Gesetz im Bundestag und –rat noch nicht beschlossen wurde. Dies soll erst am 28.06.2020 geschehen.</p>



<p>Der Entwurf der Regierung sieht vor, dass für alle Dienstleistungen die Rechnungen, Verträge etc. geändert und an den Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% angepasst werden müssen.</p>



<p>Da dieses Vorgehen aber einen erheblichen technischen und administrativen Umstellungsaufwand für alle Unternehmer bedeutet, haben sich Interessenverbände und Stimmen der Wirtschaft laut gemacht und die Überarbeitung des Lösungsentwurfs gefordert, insbesondere die Einführung von Übergangs- und Erleichterungsmaßnahmen. Ob und wann das Bundesfinanzministerium zu diesen Erleichterungsanträgen Stellung nimmt, bleibt abzuwarten.</p>



<p>In Anbetracht der dürftigen Informationslage seitens der Regierung, empfehlen wir mit Bedacht vorzugehen und im Moment noch keine Rechnungen zu ändern. Solange sich das Ministerium nicht endgültig geäußert hat, stehen viele Lösungsmöglichkeiten im Raum, die aber jederzeit wieder verworfen werden können.</p>



<p>Wir beobachten die Entwicklungen zu diesem Thema täglich und werden Sie zeitnah informieren, sobald verlässliche Aussagen vorliegen.</p>
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