Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 €) bis zum 31.12.2022 verlängert werden und auch der mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. € bzw. für Ehegatten auf 20 Mio. € erhöhte Verlustrücktrag soll auf die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 verlängert und zudem auf die zwei unmittelbar vorausgegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sollen die zur Abmilderung der Folgen der Pandemie geschaffenen Programme zur Überbrückungshilfe für Unternehmen bis März 2022 verlängert werden.

Im abgelaufenen Jahr 2021 wurde der Dispositionsspielraum der Legislative insbesondere durch zwei wegweisende Gerichtsurteile eingeschränkt.

  • Mit Urteilen vom 19.05.2021 (Az.: X R 33/19 und X R 20/19) hat der Bundesfinanzhof Grundsatzentscheidungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung gefällt. So muss eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden (Details im Blog auf unserer Website). Zur Umsetzung hat sich die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag auf einen Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 geeinigt. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab dem Jahr 2060 erreicht.
  • Mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Vorschrift zur Verzinsung aufgrund des Beschlusses nicht mehr anwendbar. Die betreffenden Steuerbescheide sind seitens der Finanzämter seither hinsichtlich der Zinsen vorläufig. Eine Zinsfestsetzung ist deshalb nicht erfolgt – wird jedoch nachgeholt, wenn eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlage vorliegt, für die vom Verfassungsgericht eine Frist bis 31.07.2022 gewährt wurde. Möglich scheint die Anwendung eines variablen Zinssatzes, der an den Basiszins i.S.d. § 247 BGB mit einem marktüblichen Zuschlag anknüpft. In diesem Zusammenhang scheint auch eine Anpassung des Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG von 5,5 % an das langfristig gesunkene Kapitalmarktniveau möglich.

Von der neuen Bundesregierung sind nach dem am 24.11.2021 vorgelegten Koalitionsvertrag 2021-2025 unter dem Motto „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ insbesondere folgende Steueränderungsvorhaben zu erwarten:

  • Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter mit „Superabschreibung“ für in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen.
  • Anhebung des Sparer-Pauschbetrages von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €).
  • Anpassung der steuerlichen Begünstigung der privaten Nutzung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen bei der sog. Dienstwagenbesteuerung sowie der Förderung für rein elektrische Fahrzeuge.
  • Prüfung praxistauglicher Anpassung beim Optionsmodell gem. § 1a KStG (vgl. Nr. 6 der Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022“) und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.
  • Vorantreiben der Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung; Prüfung, inwiefern der Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringert werden kann.

Insbesondere bei der Digitalisierung haben wir bereits intern Vorarbeit geleistet. So können Sie das DATEV-Portal „Meine Steuern“ für die Ablage von steuerrelevanten Unterlagen für Ihre private Einkommensteuererklärung kostenfrei nutzen. Über diesen Weg können Sie von der Belegübermittlung an uns bis zur Freigabe und dem Download einer digitalen Steuererklärung papierlos mit uns zusammenarbeiten. Rückfragen des Finanzamtes und Einsprüche gegen Steuerbescheide wickeln wir ebenfalls papierlos mit dem Finanzamt ab. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung arbeiten wir mit Ihnen gerne auch digital per „DATEV Unternehmen online“ mit digitaler Personalakte zusammen. Ihre Arbeitnehmer können Lohn- und Gehaltsabrechnungen papierlos und ohne Aufwand für Sie per „Arbeitnehmer online“ erhalten.

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe betreute Mandanten wurde um drei Monate bis zum 31.05.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 31.10.2022) mit zinsfreier Karenzzeit bis 30.06.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 30.11.2022) verlängert. Dies bleibt hinter der für das Veranlagungsjahr 2019 gewährten Fristverlängerung zurück.

Eine Verlängerung der Frist zum 31.12.2021 für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger seitens des Bundesjustizministeriums findet nicht statt. Update 27.12.2021: Das Bundesamt für Justiz hat auf dessen Internetauftritt veröffentlicht, dass – in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz – gegen Unternehmen, die den Jahresabschluss zum 31.12.2020 nicht fristgerecht bis 31.12.2021 eingereicht haben vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Wie auch bereits im Vorjahr beeinflusst die Corona-Pandemie weiterhin auch unsere internen Abläufe. Ein Großteil unserer Mitarbeitenden nutzt Telearbeitsplätze (sog. Homeoffice), ist aber selbstverständlich weiterhin telefonisch für Sie erreichbar. Um persönliche Besprechungen in unserem Hause mit höherer Sicherheit durchführen zu können, ist unser Besprechungsraum sowie unser Empfangsbereich mit einer Luftentkeimungsanlage ausgestattet. Daneben sind wir weiterhin gerne auch per Telefon- und Videokonferenz für Sie da.

Unsere Kanzlei feiert im nächsten Jahr 60-jähriges Jubiläum. Jakob Roth und Günter Rau (Kanzleiinhaber bis Januar 2014) gründeten im Mai 1962 eine Steuerkanzlei mit Geschäftsräumen in der Dachauer Altstadt. Leider können wir Corona-bedingt dieses Jubiläum voraussichtlich nicht feiern.

Ergänzend zu obigen Ausführungen haben wir folgende Dokumente für Sie zusammengestellt: