Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014

Mit Beschluss 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung des BVerfG) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % unverändert fort. Dem Bundesgesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung zu beschließen. Diese kann Rückwirkend ab 2019 gelten.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die als verfassungswidrig.

Seit Einführung der Verzinsungsregel im Jahr 1961 – somit seit fast 60 Jahren – wurde der Zinssatz nicht mehr geändert.

Verzinsung für frühere Jahre verfassungsgemäß

Aufgrund der bereits länger bestehenden Niedrigzinsphase wurde die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent schon länger kritisiert. Hierzu waren bereits in der Vergangenheit Verfahre beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die oben dargestellte Ungleichheit hatte das Gericht für Zeiträume bis 2013 als verfassungsgemäß beurteilt. Dies sieht das Verfassungsgericht auch davon gestützt, dass sich das Niedrigzinsniveau bis 2013 noch nicht derart verfestigt hatte, dass sich der gesetzlich bestimmte Zinssatz als vollständig realitätsfern dargestellt hat.

Reaktion auf das Urteil

In einer ersten Reaktion auf das Urteil betont der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker: „Die bundesgesetzliche Zinsregelung stammt aus grauer Vorzeit und ist angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus bereits seit langem völlig realitätsfern. Schon seit vielen Jahren setzt sich Bayern daher auf Bundesebene für eine zeitgemäße und deutliche Senkung des Zinssatzes ein. Die Verfassungsrichter haben diese bayerische Forderung nun bestätigt!“ Der Minister sieht in der Entscheidung des Gerichts einen einen klaren Auftrag an den Bundesgesetzgeber, eine ausgewogene Zinsregelung zu schaffen.

Der Freistaat Bayern hatte wiederholt auf eine deutliche Reduzierung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen gedrängt. Dies war zuletzt mit einer Bundesratsinitiative im September 2018 erfolgt.