Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, bezieht sich auf die Klage zweier Rentner. Sie waren der Auffassung, in Berufsleben und Ruhestand doppelt besteuert worden zu sein. Zu einer solchen Doppelbesteuerung kommt es, wenn eine Person während des Erwerbslebens mehr Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat, als sie später als steuerfreie Rente herausbekommt. Ihr Geld wird also zweifach besteuert – einmal als Einkommen aus dem der Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird und einmal als Rente.

Ein Zustand, den das Bundesverfassungsgericht 2002 ausdrücklich verboten hat. Ein Zustand, der laut Finanzamt und Bundesfinanzministerium im Falle der Rentner aber auch nicht gegeben ist. Die Institutionen verteidigten ihre bisherige Berechnung. In letzter Instanz vor dem BFH. Dieser bestätigte am 31. Mai 2021: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung ist verfassungskonform. Es liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor.

Mit dem Urteil ist das Thema doppelte Besteuerung aber nicht vom Tisch. Zukünftige Generationen könnten von diesem Phänomen sehr wohl betroffen sein, aufgrund der schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung. Mit dieser Umstellung ist das Alterseinkünftegesetz gemeint, das 2005 in Kraft getreten ist. Der Staat fördert dabei die Altersvorsorge während der Berufszeit mit über die Zeit steigenden Steuerersparnissen. Im Gegenzug besteuert er einen wachsenden Anteil der Rente: 2021 liegt der Anteil bei 81 Prozent, 2040 hingegen bei 100 Prozent.

BFH beschließt neue Vorgaben für Berechnung der Rentenbesteuerung.

Um doppelte Besteuerung bei jüngeren Jahrgängen zu vermeiden, hat der BFH die Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung gekippt. Bisher addierte das Bundesfinanzministerium für die Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, drei Größen zum steuerfreien Rentenzufluss: Den Rentenfreibetrag, der je nach Jahr des Renteneintritts absinkt, den Grundfreibetrag und Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse. Doch das sei nicht rechtens, so der BFH. Erstmals hat er deswegen klare Vorgaben für eine neue Berechnung gemacht.

Die neuen Vorgaben sehen vor: In die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente dürfen zukünftig weder der Grundfreibetrag noch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung einfließen. Der Grundfreibetrag diene der Absicherung des Existenzminimums, den man nicht ein zweites Mal als Grundlage für den steuerfreien Rentenbezug heranziehen dürfe, urteilten die Richter. Zu berücksichtigen sei außerdem die höhere Lebenserwartung von Frauen. Man müsse beim steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers berechnen, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehepartners aus der Hinterbliebenenrente.

Rentenbeiträge sollen zukünftig komplett von der Steuer absetzbar sein.

Welche Folgen hat das Urteil nun? Weitreichende! Der Gesetzgeber ist gefordert, die Berechnung nachzujustieren, um verbotene Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Der Plan des Bundesfinanzministeriums ist es, nach der Bundestagswahl die vom BFH geforderten Änderungen der Rentenbesteuerung zusammen mit der geplanten Reform des Einkommenssteuerrechts umzusetzen. Zukünftig sollen dann auch die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Renten während der Erwerbszeit komplett von der Steuer absetzbar sein, um eine Doppelsteuerung zu vermeiden – bereits vor 2025

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