Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Zuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Rechtsgrundlage ist der – mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingefügte – § 3 Nr. 11a EStG (zuvor geregelt als Zahlung nach § 3 Nr. 11 EStG nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020; Abruf unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html ; Update 28.10.2020: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html).

Voraussetzungen

Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Leistungen aufzuzeichnen. Hierbei wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (s.o.) grundsätzlich unterstellt, dass ein rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegen würde. Ausweislich einer FAQ-Sammlung des BMF (Stand 29.06.2020) wurde diese generelle Rechtfertigung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen augenscheinlich aufgegeben. Stattdessen ist darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. So können auch Sonderzahlungen, für die vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden hat, als Beihilfe und Unterstützung nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden.

Corona-Bedingte Beihilfen und Unterstützungen sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung) und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach § 3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld und wohl auch der Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ggf. steuerfrei möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020; s.o.). Alternativ bzw. zusätzlich zu diesen Zuschüssen können auch Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der oben im wesentlichen genannten Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG gewährt werden.

Sollten mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse zeitgleich oder nachfolgend vorliegen, so kann die Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG für jedes Dienstverhältnis gesondert in voller Höhe geleistet werden.

Ausschluss der Steuerbefreiung

Bei Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Steuerfreiheit entgegensteht, sofern nicht dargelegt werden kann, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Für Zahlungen insbesondere im Wege des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. 2020 I, S. 222). Vor dem 01.03..2020 vertraglich vereinbarte Leistungen (auch freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe für die eine Rückstellung gebildet wurde bzw. über die die Arbeitnehmer vor dem 01.03.2020 informiert wurden) können nicht rückwirkend in steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG umgewandelt werden.

Weiterführende Informationen

Zum Themenkomplex der steuerlichen Erleichterungen hat das BMF einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog (Stand 29.06.2020; Abruf unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html ) zusammengestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema steuerfreie Beihilfen und den Voraussetzungen, die laut BMF-Schreiben sowie den FAQ zu den steuerlichen Erleichterungen des BMF zu erfüllen sind. Die hier dargestellten Informationen zu steuerfreien Beihilfen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht eine steuerliche Beratung im Einzelfall.