Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe.

Anträge für die Überbrückungshilfe II können im Zeitraum 21.10.2020 – 31.12.2020 gestellt werden. Eine Antragstellung kann ausschließlich durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I ist bereits abgelaufen.

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt erhalten. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Antragsvoraussetzungen

Es gelten folgende grundsätzliche Antragsvoraussetzungen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben; kleine und Kleinstunternehmen gelten als in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlich, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.

Förderfähige Kosten

Folgende Fixkosten sind mit einer nach Höhe des Umsatzeinbruchs in den jeweiligen Fördermonaten September bis Dezember 2020 gestaffelten Quote von 40 % bis 90 % förderfähig:

  • Mieten und Pachten,
  • Weitere Mietkosten,
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • Betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen,
  • Personalaufwendungen (Pauschale von 20 % der Summe der oben genannten Fixkosten),
  • Kosten für Auszubildende,
  • Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen

Weitere Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie auf der Seite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html unter Punkt 2.4.

Für die relevanten Umsätze und Kosten im Förderzeitraum findet im Jahr 2021 eine Schlussabrechnung statt. Hierbei erfolgt ggf. eine Nachzahlung bzw. Rückforderungen der gewährten Überbrückungshilfe.

Was wir für Sie tun können

Wie bereits beim ersten Förderprogramm werden wir gerne auch bei der Überbrückungshilfe II für Sie tätig. Da jedoch bereits die Prüfung, einer möglichen Antragsstellung, umfangreiche Ermittlungsarbeiten erfordert, bieten wir Ihnen diese Prüfung – unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werden kann bzw. ob dieser sinnvoll ist – zu einer Pauschale an.

Die Stellung eines Antrages berechnen wir nach dem für die Antragstellung anfallenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand..

Falls wir für Sie hinsichtlich der Phase 2 der Überbrückungshilfe tätig werden sollen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular bzw. schreiben Sie uns eine Nachricht an kontakt@rbf-steuerberater.de mit dem Stichwort „Corona-Überbrückungshilfe“.