Durch die Corona-Pandemie, die ihren Ursprung bereits vor dem letzten Jahreswechsel hatte, wurde neben dem sozialen und wirtschaftlichen Leben auch das Steuerrecht im Jahr 2020 dominiert. Mit heißer Nadel wurde eine temporäre Umsatzsteuersenkung gestrickt, die besonders im B2B-Sektor zu – unseres Erachtens – vermeidbaren administrativen Kosten geführt hat. Zudem wurde die Möglichkeit zur Leistung von steuer- und sozialversicherungsfreien Zahlungen an Arbeitnehmer in Form von Beihilfen und Unterstützungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise geschaffen. Zur Abmilderung der Folgen der Pandemie wurden Programme zur Sofort- und Überbrückungshilfe für Unternehmen geschaffen, deren Umsetzung, Beantragung und Wirksamkeit jedoch teils nicht den Erwartungen entsprach und entspricht.

Verlängerung von Abgabe- und Offenlegungsfristen

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe betreute Personen wurde um einen Monat bis zum 31.03.2021 verlängert. Dies ist hinsichtlich der Mehrbelastung durch die COVID19-Pandemie und die von uns übernommenen Aufgaben bei der Beantragung von Corona-Hilfen sowie dem erhöhten Beratungsaufwand für unsere Mandanten ein „Tropfen auf den heißen Stein“, wie Prof. Dr. Hartmut Schwab in einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 07.12.2020 beklagt.
Update nach Beitragserstellung: Gemäß einer Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 17.12.2020 soll die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2019 bis 31.08.2021 verlängert werden.

Eine Verlängerung der Frist zum 31.12.2020 für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger wurde vom Bundesjustizministerium abgelehnt.
Update nach Beitragserstellung: Gegen Unter­nehmen die Ihre Offenlegungspflicht bis 31.12.2020 nicht erfüllen soll vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet werden (vgl. hierzu auch Haufe-Meldung vom 05.01.2021). 

Rückblick auf Vorjahresinformationen

Überlagert von der der Corona-Krise war zunächst der von uns in den letzten Jahren thematisierte Brexit in den Hintergrund gerückt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Schreibens kommt aufgrund des Handlungsdrucks zum 31.12.2020 erneut Bewegung in das Verfahren zum Abschluss eines Abkommens mit dem Vereinigten Königreich. Wir gehen davon aus, dass der politische Wille zum Abbau von mit dem Brexit grundsätzlich verbundenen Handelshemmnissen besteht.

Laufende Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 (siehe hierzu auch Punkt 10 der Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2020/2021“) ist insbesondere aufgrund der Herausforderungen der Corona-Krise ins Stocken geraten. Die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs des JStG 2020 war ursprünglich für die Sitzung des Bundestags am 20.11.2020 vorgesehen, wurde aber von der Tagesordnung abgesetzt. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Beilage rechnen wir mit folgenden interessanten Steuerrechtsänderungen:

Nach einem Vorschlag des Bundesrates sollen Einnahmen aus nach dem 31.12.2019 errichteten Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 10 kWp steuerfrei bleiben. Ebenso verfolgt der Bundesrat das Ziel, die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € anzuheben und die Regelungen zu Sammelposten in § 6 Abs. 2a EStG aufzuheben. Die verbilligte Überlassung von Wohnraum soll – bei Nachweis eines Totalgewinns über einen Zeitraum von 30 Jahren – bis zu einer Entgeltgrenze von 50 % der ortsüblichen Miete bei vollem Abzug der Werbungskosten möglich sein. Dies eröffnet im Vergleich zum bisherigen Grenzwert von 66 % einen weiteren Gestaltungsspielraum.

Für das Jahr 2021 erwarten wir mit dem Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz die Einführung eines Optionsmodells, nach dem für Personenunternehmen eine Wahlmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt werden soll. Ob dies ähnlich unattraktiv wie die bestehende Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) sein wird, bleibt abzuwarten.

Interne Neuerungen

Unsere internen Abläufe mussten durch die Corona-Krise neu strukturiert werden. Die Vorgaben durch das bayerische Infektionsschutzgesetz konnten sinnvoll nur durch eine Reduzierung der Präsenzzeiten unserer Mitarbeiter in unseren Büroräumen am Standort Dachau umgesetzt werden. Durch die Einführung von mobilen Arbeitsplätzen (sog. Homeoffice) konnten wir den Herausforderungen der Pandemie entgegentreten – wenngleich für Sie hiermit eine teils verzögerte Erreichbarkeit Ihrer Ansprechpartner einher ging. An der Verbesserung der Prozesse arbeiten wir kontinuierlich.

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung ergeben sich unseres Erachtens jedoch auch zukünftige Chancen für die Zusammenarbeit mit Ihnen. Sprechen Sie uns gerne auf die Möglichkeit des digitalen Datenaustausches und eine hiermit mögliche Vereinfachung der Sortier- und Ablageprozesse bei Ihnen und eine erhöhte Beratungsqualität an.

Zusätzlich mussten wir aus Gründen Ihres und unseres Schutzes größtenteils auf Besprechungen in unseren Büroräumen und in Ihren Räumen verzichten. Wir glauben jedoch unter Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen unsere Beratungsqualität auch bei fehlender physischer Anwesenheit aufrecht erhalten zu können.

Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2020/2021 als Download