Vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährte Sachbezüge sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Im sogenannten Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen mit Wirkung ab 2020 beschlossen.

Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung

Der Begriff Geldleistung wurde neu definiert, um die Abgrenzung zum Begriff Sachbezug klarzustellen. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird die Sachbezugsregelung wie folgt konkretisiert:

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer ab 2020 steuerpflichtig ist, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug gegeben wird. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.

Ausnahmeregelung für Gutscheine und Geldkarten

Gutscheine und Geldkarten sind jedoch ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Daher ist eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sind steuerfreie Sachbezüge (sie fallen nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Hierzu zählen u.a. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und City-Cards. Solche Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen (nicht jedoch Bargeld oder Auszahlung des Gutscheinbetrages).

Die Gutscheinkarte darf ausschließlich bei Akzeptanzstellen eingelöst werden, die direkt mit dem Herausgeber der Karte eine Vereinbarung (Akzeptanzvertrag) geschlossen haben. Die Nutzung des Gutscheins bzw. der Karte darf zudem nur im Inland möglich sein. Nicht mehr begünstigt sind – vorbehaltlich einer genaueren Regelung in einem demnächst zu erwartenden BMF-Schreiben – ab 2020 durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil es sich im Ergebnis dabei um eine nachträgliche Kostenerstattung handelt.

Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten

Als Sachbezug gelten ab 2020 gemäß der neuen Regelung nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nummer 10 a), b) oder c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:

Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.

Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG): Hierunter fallen z.B. Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.

Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG): Hierzu gehören z.B. Essensgutscheine sowie Aufmerksamkeiten bei einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers (bis zu 60,00 Euro mehrmals im Jahr möglich, z. B. Geburtstag, Namenstag, etc.).

Die Ausnahmeregelung ist jedoch nicht anzuwenden bei Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. Paypal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind ab 2020 vom ersten Euro an steuerpflichtig

Neu: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Gutscheine und Geldkarten fallen im Übrigen ab 2020 nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.

Zu den gesamten Regelungen und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung soll in der nächsten Zeit ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen weitere Einzelheiten regeln. Dadurch können sich weitere Änderungen ergeben.