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	<title>Martin Baumgartner, Autor bei RBF Steuerberater</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
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	<title>Martin Baumgartner, Autor bei RBF Steuerberater</title>
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	<item>
		<title>Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021 / 2022</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Dec 2021 13:56:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 [&#8230;]</p>
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<p>Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 €) bis zum 31.12.2022 verlängert werden und auch der mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. € bzw. für Ehegatten auf 20 Mio. € erhöhte Verlustrücktrag soll auf die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 verlängert und zudem auf die zwei unmittelbar vorausgegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.</p>



<p>Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sollen die zur Abmilderung der Folgen der Pandemie geschaffenen Programme zur Überbrückungshilfe für Unternehmen bis März 2022 verlängert werden.</p>



<p>Im abgelaufenen Jahr 2021 wurde der Dispositionsspielraum der Legislative insbesondere durch zwei wegweisende Gerichtsurteile eingeschränkt.</p>



<ul class="wp-block-list" type="1"><li>Mit Urteilen vom 19.05.2021 (Az.: X R 33/19 und X R 20/19) hat der Bundesfinanzhof Grundsatzentscheidungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung gefällt. So muss eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden (Details im Blog auf unserer Website). Zur Umsetzung hat sich die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag auf einen Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 geeinigt. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab dem Jahr 2060 erreicht.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Vorschrift zur Verzinsung aufgrund des Beschlusses nicht mehr anwendbar. Die betreffenden Steuerbescheide sind seitens der Finanzämter seither hinsichtlich der Zinsen vorläufig. Eine Zinsfestsetzung ist deshalb nicht erfolgt – wird jedoch nachgeholt, wenn eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlage vorliegt, für die vom Verfassungsgericht eine Frist bis 31.07.2022 gewährt wurde. Möglich scheint die Anwendung eines variablen Zinssatzes, der an den Basiszins i.S.d. § 247 BGB mit einem marktüblichen Zuschlag anknüpft. In diesem Zusammenhang scheint auch eine Anpassung des Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG von 5,5 % an das langfristig gesunkene Kapitalmarktniveau möglich.</li></ul>



<p>Von der neuen Bundesregierung sind nach dem am 24.11.2021 vorgelegten Koalitionsvertrag 2021-2025 unter dem Motto „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ insbesondere folgende Steueränderungsvorhaben zu erwarten:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter mit „Superabschreibung“ für in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen.</li><li>Anhebung des Sparer-Pauschbetrages von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €).</li><li>Anpassung der steuerlichen Begünstigung der privaten Nutzung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen bei der sog. Dienstwagenbesteuerung sowie der Förderung für rein elektrische Fahrzeuge.</li><li>Prüfung praxistauglicher Anpassung beim Optionsmodell gem. § 1a KStG (vgl. Nr. 6 der Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022“) und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.</li><li>Vorantreiben der Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung; Prüfung, inwiefern der Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringert werden kann.</li></ul>



<p>Insbesondere bei der Digitalisierung haben wir bereits intern Vorarbeit geleistet. So können Sie das DATEV-Portal „Meine Steuern“ für die Ablage von steuerrelevanten Unterlagen für Ihre private Einkommensteuererklärung kostenfrei nutzen. Über diesen Weg können Sie von der Belegübermittlung an uns bis zur Freigabe und dem Download einer digitalen Steuererklärung papierlos mit uns zusammenarbeiten. Rückfragen des Finanzamtes und Einsprüche gegen Steuerbescheide wickeln wir ebenfalls papierlos mit dem Finanzamt ab. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung arbeiten wir mit Ihnen gerne auch digital per „DATEV Unternehmen online“ mit digitaler Personalakte zusammen. Ihre Arbeitnehmer können Lohn- und Gehaltsabrechnungen papierlos und ohne Aufwand für Sie per „Arbeitnehmer online“ erhalten.</p>



<p>Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe betreute Mandanten wurde um drei Monate bis zum 31.05.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 31.10.2022) mit zinsfreier Karenzzeit bis 30.06.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 30.11.2022) verlängert. Dies bleibt hinter der für das Veranlagungsjahr 2019 gewährten Fristverlängerung zurück.</p>



<p>Eine Verlängerung der Frist zum 31.12.2021 für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger seitens des Bundesjustizministeriums findet nicht statt. <strong>Update 27.12.2021:</strong> Das Bundesamt für Justiz hat auf dessen Internetauftritt <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">veröffentlicht</a>, dass &#8211; in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz &#8211;  gegen Unternehmen, die den Jahresabschluss zum 31.12.2020 nicht fristgerecht bis 31.12.2021 eingereicht haben vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. </p>



<p>Wie auch bereits im Vorjahr beeinflusst die Corona-Pandemie weiterhin auch unsere internen Abläufe. Ein Großteil unserer Mitarbeitenden nutzt Telearbeitsplätze (sog. Homeoffice), ist aber selbstverständlich weiterhin telefonisch für Sie erreichbar. Um persönliche Besprechungen in unserem Hause mit höherer Sicherheit durchführen zu können, ist unser Besprechungsraum sowie unser Empfangsbereich mit einer Luftentkeimungsanlage ausgestattet. Daneben sind wir weiterhin gerne auch per Telefon- und Videokonferenz für Sie da.</p>



<p>Unsere Kanzlei feiert im nächsten Jahr 60-jähriges Jubiläum. Jakob Roth und Günter Rau (Kanzleiinhaber bis Januar 2014) gründeten im Mai 1962 eine Steuerkanzlei mit Geschäftsräumen in der Dachauer Altstadt. Leider können wir Corona-bedingt dieses Jubiläum voraussichtlich nicht feiern.</p>



<p>Ergänzend zu obigen Ausführungen haben wir folgende Dokumente für Sie zusammengestellt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Mandanteninformation-Jahreswechsel-2020-2021-Grundsteuer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Grundsteuerreform 2022 kommt</a></li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Mandanteninformation-Jahreswechsel-2020-2021-Sozialversicherung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Sozialversicherung und Arbeitslohn</a></li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Das-Wichtigste-zum-Jahreswechsel-2021_2022.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/ 2022</a></li></ul>
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		<item>
		<title>So gelingt der Umstieg auf elektronische Rechnungen</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/e-rechnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Apr 2021 09:50:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Invoicing]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronische Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[X-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[XRechnung]]></category>
		<category><![CDATA[ZUGFeRD]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>XRechnung, ZUGfeRD &#38; Co.: Elektronische Rechnungen senken den Bürokratieaufwand und beschleunigen Zahlungsvorgänge. Doch der Umstieg von Papier auf E-Invoicing birgt auch Risiken. Lesen Sie hier, wie die Transformation auf E-Rechnungen gelingt. Eine Rechnung am Computer schreiben, ausdrucken und in die Post geben: Dieser klassische Weg verstaubt. Zumindest in der Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern. Seit dem [&#8230;]</p>
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<p><strong>XRechnung, ZUGfeRD &amp; Co.: Elektronische Rechnungen senken den Bürokratieaufwand und beschleunigen Zahlungsvorgänge. Doch der Umstieg von Papier auf E-Invoicing birgt auch Risiken. Lesen Sie hier, wie die Transformation auf E-Rechnungen gelingt.</strong></p>



<p>Eine Rechnung am Computer schreiben, ausdrucken und in die Post geben: Dieser klassische Weg verstaubt. Zumindest in der Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern. Seit dem 27. November 2020 übermitteln Firmen Rechnungen ab einer Höhe von 1.000 Euro in einem standardisierten Digitalformat an Bundesbehörden. Ab 2021 wird sich dieses Verfahren auch bei öffentlichen Auftraggebern der Länder und Kommunen durchsetzen. Die Gründe für die digitale Transformation: Computer verarbeiten elektronische Rechnungen automatisch weiter. Mitarbeiter sind entlastet. Das Rechnungswesen wird weniger bürokratisch, schneller, sicherer und transparenter. Zudem sparen Unternehmen Druckermaterialien, Papier und Porto. Unterm Strich steht dadurch laut Experten eine <a href="https://www.springerprofessional.de/rechnungswesen/finanzbuchhaltung/mittelstand-verschlaeft-umstellung-auf-e-rechnung/18136446" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kostenersparnis von rund 60 Prozent</a>. Nicht zuletzt wird Arbeiten flexibler. Stichwort Home-Office. Mit Zugriff auf eine cloudbasierte Buchführungssoftware können Mitarbeiter von überall auf der Welt Rechnungen schreiben, Transaktionen anstoßen und effektiver denn je mit dem Steuerberater zusammenarbeiten.</p>



<p><strong>Elektronische Rechnungen: die Allstars XRechnung und ZUGFeRD</strong></p>



<p>Doch was ist eine elektronische Rechnung? Eine reine Bilddatei, etwa eine eingescannte Papierrechnung, oder eine einfache PDF-Datei fallen nicht in diese Kategorie. Denn ein Computer hat im Normalfall keine Chance, einzelne Positionen wie etwa eine Rechnungssumme zu erkennen und zu verarbeiten. Dafür sind bestimmte Digitalformate notwendig. Zu den bekanntesten zählt die sogenannte <a href="https://www.verband-e-rechnung.org/xrechnung/#info" target="_blank" rel="noreferrer noopener">XRechnung </a>–&nbsp;ein XML-basiertes semantisches Datenmodell, das seit 2017 in Deutschland besonders im Rechnungsaustausch mit öffentlichen Auftraggebern zum Einsatz kommt. Ebenfalls etabliert: <a href="https://www.ferd-net.de/standards/was-ist-zugferd/was-ist-zugferd.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ZUGFeRD </a>(ab Version 2.1.1), ein hybrides Digitalformat. Es besteht aus einer PDF-Datei, welche Mitarbeiter optional manuell verarbeiten können, und einer<br>maschinenlesbaren XML-Datei, die eine Verarbeitung der Rechnungsdaten ohne Medienbruch ermöglicht. Zudem aus Beide Formate entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1 sowie der E-Rechnungsverordnung des Bundes <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/erechv/">(E-RechV)</a>.</p>



<p><strong>So gelingt der reibungslose Umstieg auf E-Rechnungen</strong></p>



<p>Weniger Bürokratie, niedrigere Kosten und schnellere Bezahlung: So vorteilhaft elektronische Rechnungen sein mögen, die Digitalformate stellen viele Unternehmen zunächst vor eine aufwendige Umstellung. So müssen Firmen einige Pflichtfelder meistern lernen –&nbsp;etwa den Steuersatz für jede Position, Mengeneinheiten im ISO-Code sowie die Leitweg-ID des Empfängers. Am einfachsten gelingt der Umstieg, wenn Firmen die Rechnungsdaten einer elektronischen Rechnung direkt aus der bestehenden Buchführungssoftware generieren. Lösungen wie <a href="https://shop.lexware.de/rechnungsprogramm?chorid=03308864" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Lexware faktura+auftrag</a><a> </a>beispielsweise sind auf alle wichtigen Digitalformate wie XRechnung und ZUGFeRD 2.0 vorbereitet. Sie stellen sicher, dass sich Anwender schnell mit den neuen Formaten zurechtfinden, bei der Fakturierung Zeit sparen und bei jedem Schritt Rechtssicherheit genießen.</p>



<p><strong>Unschlagbar einfach: DATEV bietet One-Click-Lösungen für elektronische Rechnungen</strong></p>



<p>Ebenso einfach und ohne Umrüstung gelingt der Umstieg auf elektronische Rechnungen übrigens mit DATEV-Software. DATEV bietet mit dem „E-Rechnungs-Service“ eine One-Click-Lösung. Anwender schicken Rechnungen direkt aus der Fachanwendung im richtigen Format an öffentliche Verwaltungen und archivieren die Dokumente rechtssicher – die automatische Wahl des passenden Zustellkanals inklusive. Hier verwalten derzeit mehrere Portale in Deutschland den Eingang elektronischer Rechnungen. Um den Posteingang für Bundesbehörden und Verfassungsorgane kümmert sich die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE). Für elektronische Rechnungen an die mittelbare Bundesverwaltung und Bundesländer ist hingegen die onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zuständig. Für alle Institutionen, die nicht an ZRE und OZG-RE angeschlossen sind, bietet die Bundesdruckerei zudem die Plattform VPX. Als besonders flexibel erweist sich nicht zuletzt der Service <a href="https://www.datev.de/web/de/loesungen/unternehmer/rechnungswesen/datev-smarttransfer-digital-dokumente-austauschen/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">SmartTransfer von DATEV</a>. Mit ihm verschicken Unternehmen E-Rechnungen auch ins Ausland. Eine Anbindung an das <a href="https://www.traffiqx.net/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">TRAFFIQX-Netzwerk</a>&nbsp;macht es zudem möglich, bequem Rechnungsempfänger außerhalb des DATEV-Ökosystems zu erreichen. Im Ausbau befinden sich darüber hinaus Übertragungsnetzwerke wie das Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL).</p>



<p><strong>Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir unterstützen Sie beim Umstieg auf die E-Rechnung</strong></p>



<p>Zwar findet der Umstieg auf E-Rechnungen in rasantem Tempo statt. Trotzdem sollten Sie sich nicht Hals über Kopf ins Abenteuer stürzen, sondern bei der digitalen Transformation Vorsicht walten lassen. Unsere Experten stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite. Gemeinsam finden und implementieren wir eine passende Softwarelösung, damit Sie in Zukunft von den Vorteilen elektronischer Rechnungen profitieren, gleichzeitig sämtliche Fallstricke umgehen und die Kommunikation mit Ihrem Steuerberater vereinfachen und beschleunigen. Alternativ übernehmen wir Ihre Fakturierung nach modernen E-Rechnungs-Standards wie EDI, XRechnung und ZUGFeRD mit „DATEV Unternehmen online“ und „DATEV Smarttransfer“.</p>



<p>Sie wollen den Umstieg starten? Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter Tel. 08131 / 3699-0 oder eine E-Mail an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 17:36:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[ermaessigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatzes]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersenkung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Weichen für ein zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt und umfassende Eckpunkte für ein Konjunkturpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer für das 2. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/">Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Weichen für ein zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt und umfassende Eckpunkte für ein Konjunkturpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer für das 2. Halbjahr 2020. Nach den beschlossenen Maßnahmen sollen die Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) bzw. von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) abgesenkt werden. Zusammen mit der Steuersatzänderung für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Rahmen des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes sind folgende Steuersätze anzuwenden:</p>



<p><strong>Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Durchschnittssätze nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG</strong></p>



<figure class="wp-block-table aligncenter is-style-regular"><table><tbody><tr><td>01.07.2020 bis 31.12.2020                      </td><td>  5 % auf alle Speisen   <br>16 % auf Getränke</td></tr><tr><td>01.01.2021 bis 30.06.2021</td><td>  7 % auf alle Speisen<br>19 % auf Getränke</td></tr><tr><td>Ab 01.07.2021</td><td>19 % auf Speisen Getränke &#8211; Verzehr an Ort und Stelle<br>  7 % auf Speisen zum Mitnehmen</td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (z.B. Gaststätten)</strong></p>



<figure class="wp-block-table aligncenter is-style-regular"><table><tbody><tr><td>01.07.2020 bis 31.12.2020                       </td><td>16 % (Regelsteuersatz)<br>  5 % (ermäßigter Steuersatz)                                             </td></tr><tr><td>Ab 01.01.2021</td><td>19 % (Regelsteuersatz)<br>  7 % (ermäßigter Steuersatz)</td></tr></tbody></table></figure>



<p>Auf seinen Internetseiten hat das Bundesministerium der Finanzen einen <strong>Entwurf </strong>eines begleitenden BMF-Schreibens veröffentlicht (aktueller Stand 23.06.2020). Dieses stellt ein <strong>vorläufiges </strong>Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dar und kann daher noch Änderungen unterliegen, zumal das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise derzeit noch nicht abgeschlossen ist.<br>Mit der Änderung der Umsatzsteuersätze geht ein erheblicher administrativer Aufwand einher. Angebote und Preislisten müssen neu kalkuliert und Kassen-, Abrechnungs- und ERP-Systeme angepasst werden. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil die Vorlaufzeit – verglichen mit vergangenen Steuersatzänderungen – überaus kurz ist und mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst zwei Tage vor dessen Anwendungsbeginn liegt. Zudem sieht sich besonders der B2B-Sektor mit ungerechtfertigtem Mehraufwand belastet, da hier die Umsatzsteuer i.d.R. kein Kostenbestandteil ist (zu einer befristeten Nichtbeanstandungsregel bis 31. Juli 2020 s.u.).</p>



<p>Welche steuerlichen und formalen Änderungen Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an uns.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Allgemeines</h3>



<p>Maßgebliches zeitliches Abgrenzungskriterium, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist der <strong>Zeitpunkt, an dem die Leistungen </strong>(Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe) <strong>ausgeführt werden</strong>. Dies gilt auch für den Steuersatz, mit dem der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen vorzunehmen ist. Daher ist auch beim Rechnungsprüfungsprozess zu beachten, ob der Aussteller der Rechnung die gesetzlichen Änderungen korrekt vorgenommen hat oder ob eine Rücksendung mit der Forderung nach einer Rechnungskorrektur erfolgen muss. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung ist für die Wahl des Steuersatzes irrelevant (vgl. A 12.1 Abs. 3 UStAE). Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, wann die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist. Dies bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln wie folgt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Lieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt hat. Bei einer Warenlieferung (Versendung oder Beförderung) wird diese mit Beginn der Beförderung bzw. Versendung ausgeführt. Bei Werklieferungen (Liefergegenstand entsteht erst durch entsprechende Arbeiten) gilt die Lieferung als aus- geführt, wenn der Liefergegenstand erstellt ist.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Sonstige Leistungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn sie vollendet sind. Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen) gelten grundsätzlich als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (z.B. Monatsletzter bei Monatsmiete), sofern es sich nicht um Teilleistungen handelt.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird dann ausgeführt, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, spätestens allerdings mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Monats.</li></ul>



<p>Im zweiten Schritt wird der anzuwendende Steuersatz ermittelt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Besonderheiten</h3>



<h4 class="wp-block-heading">2.1. Ist-Versteuerung</h4>



<p>Behandlung bei Ist-Versteuerung (Umsatzsteuerentstehung bei Zufluss des Entgelts) Wurden Entgelte vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt, <strong>die Leistung wird aber nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt</strong>, ist dieser Umsatz mit 16 % bzw. 5 % zu versteuern. Die ursprüngliche Rechnung ist zu stornieren und mit dem korrigierten Steuersatz zu korrigieren.<br>Wurden <strong>Leistungen vor dem 1. Juli 2020 erbracht</strong>, das Entgelt wird aber erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt, gilt der ursprüngliche Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.2. Teilleistungen</h4>



<p>Die Vertragsabwicklung vor dem Hintergrund der Steuersatzänderung kann erleichtert werden, wenn Verträge über einheitliche Leistungen nach bereits in der Vergangenheit erfolgtem Vertragsabschluss nachträglich in einzeln abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt werden, da <strong>eine abgeschlossene Teilleistung als ausgeführte Leistung </strong>an- gesehen wird. Hierfür müssen nach dem Entwurf des BMF-Schreibens folgende Voraussetzungen gegeben sein:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Wirtschaftlich abgrenzbare Werklieferung oder Werkleistung</li><li>Abnahme eines Teils einer Werklieferung bzw. Vollendung oder Beendigung eines Teils einer Werkleistung vor dem 1. Juli 2020</li><li>Vereinbarung von Teilentgelten für Teilleistungen vor dem 1. Juli 2020 (ggf. Vertragsanpassung vor dem 1. Juli 2020)</li><li>Gesonderte Rechnungsstellung für Teilleistungen</li></ul>



<p>Abgrenzbare Teilleistungen lassen sich z.B. durch sinnvoll gesetzte „Meilensteine“ bzw. durch Definition von isolierten Leistungspaketen generieren.</p>



<p>Bei <strong>Bauleistungen </strong>ist die Abgrenzung von Teilleistungen gegebenenfalls wirtschaftlich abgrenzbar. Konkrete Vereinbarungen von Teilleistungen fehlen jedoch. Die Bauleistung gilt i.d.R. als mit der Abnahme ausgeführt, sodass bei Abnahme im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden ist. Dies kann zur Steuerung der Belastung von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden genutzt werden. Dies muss jeweils im Einzelfall bewertet werden, da ggf. ohne formelle Abnahme auch eine Abnahme durch stillschweigendes Handeln des Auftraggebers, z.B. durch Benutzung des Werkes, vorliegen kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.3. Dauerleistungen</h4>



<p>Die geplante zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze hat insbesondere Auswirkungen auf im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbrachte Leistungen. Dies können sonstige Leistungen (z.B. Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) oder auch die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial in mehreren Fuhren) sein.</p>



<p>Die Wahl des Umsatzsteuersatzes richtet sich jeweils nach dem Ausführungszeitpunkt der Leistung.</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Sonstige Leistungen gelten als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. A 13.1 Abs. 3 UStAE).</li><li>Wiederkehrende Lieferungen gelten als am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt (vgl. A 13.1 Abs. 2 UStAE).</li></ul>



<p>Nach den nunmehr geltenden Regelungen ist der Zeitraum der Dauerleistung zu trennen. Für Leistungen, <strong>die vor dem 1. Juli 2020 </strong>und <strong>nach dem 31. Dezember 2020 </strong>erbracht werden, ist der Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Im Leistungenzeitraum vom <strong>1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 </strong>gilt der Steuersatz von 16% bzw. 5%.</p>



<p>Dies gilt auch, wenn lediglich eine Abrechnung für den gesamten Leistungszeitraum erstellt wird (z.B. Mietrechnung für mehrere Monate). Eine fehlerhafte Abrechnung mit einem Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %), die Leistungszeitpunkte im Zeitraum der Geltung der abgesenkten Umsatzsteuersätze betrifft, ist ein Fall des unrichtigen Steuerausweises. Der Rechnungsaussteller schuldet die Mehrsteuer (also 19 % bzw. 7 %) und der Leistungsempfänger hat lediglich das Recht zum Vorsteuerabzug von 16 % (bzw. 5 %).</p>



<p>Erfüllt der Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Miet- oder Leasingvertrag) selbst die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 UStG, sollte ein Vertragsnachtrag, in dem die zeitlich befristete Anpassung der Umsatzsteuer (Steuersatz und Steuerbetrag) vereinbart wird, ausreichend sein. Bei Mietverträgen mit einer Regelung, dass zusätzlich zur Miete „die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe“ zu zahlen ist oder dem Ausweis des Nettoentgelts besteht keine Notwendigkeit einen Nachtrag zum Mietvertrag zu erstellen, sofern eine gesonderte (Dauer-)Mietrechnung ausgestellt wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.4. Anzahlungsrechnungen</h4>



<p>Erhaltene Anzahlung nach dem 1. Juli 2020 für eine Leistung, die nach 30. Juni 2020 erbracht wird:</p>



<p>Rechnungen mit Datum vor dem 1. Juli 2020 für Leistungen, bei denen bekannt ist, dass die Leistungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (z.B. Abnahme einer Bauleistung als Werklieferung), sind grundsätzlich mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu stellen.</p>



<p>Falls Teilleistungen für Werklieferungen, Werkleistungen oder Dauerleistungen vor dem 1. Juli 2020 vereinbart wurden, muss eine über die gesamte Leistung erstellte Anzahlungsrechnung korrigiert werden.</p>



<p>Erhaltene Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 für eine Leistung, die nach 30. Juni 2020 erbracht wird:</p>



<p>Wenn Sie das Entgelt bereits vor dem 1. Juli 2020 erhalten und eine Rechnung zum reduzierten Umsatzsteuersatz gestellt haben, kann – entgegen der gesetzlichen Regelung – die ausgewiesene Umsatzsteuer, d.h. 16 % bzw. 5 % an das Finanzamt ab- geführt werden. Ihr Kunde kann gegen gleich diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen.</p>



<p>Einer Berichtigung des Steuerausweises in Höhe des bis 30. Juni 2020 geltenden Steuersatzes bedarf es in Anzahlungsrechnungen nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.</p>



<p>Praktisch bedeutet das, dass Sie die Anzahlungsrechnungen mit 19 % USt-Ausweis belassen, in der <strong>Schlussrechnung </strong>sodann die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % auf den Gesamtbetrag berechnen und damit die <strong>Differenz ausgleichen</strong>. Bereits mit 19 % bzw. 7 % besteuerte erhaltene Anzahlungen werden über die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldezeitraum der Schlussrechnung korrigiert.</p>



<p>Ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits davon auszugehen, dass die Leistung bis zum 31. Dezember 2020 nicht erbracht oder fertiggestellt sein wird, empfehlen wir die Anzahlungsrechnung mit dem abgesenkten Steuersatz auszustellen und die Umsatzsteuer über die Schlussrechnung nach dem 31. Dezember 2020 zu korrigieren. Eine Steuerberechnung zu den ab 1. Januar 2021 wieder geltenden Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % würde dazu führen, dass der Rechnungsempfänger nicht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug hätte.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.5. Ausgleich der steuerlichen Minderbelastung</h4>



<p>Sollten Ihre Kunden eine Entgeltminderung in Höhe der gesenkten Umsatzsteuer fordern, gilt Folgendes:</p>



<p>Der Unternehmer ist verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen der abgesenkte Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Juli 2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.</p>



<p>Lediglich für den Fall, dass eine vertragliche Vereinbarung bereits vor dem 1. März 2020 geschlossen wurde und zwischen Ihnen und Ihrem Kunden keine andere Vereinbarung besteht (z.B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind), kann Ihr Kunde eine Preisminderung fordern.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.6. Umtausch</h4>



<p>Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Die Lieferung eines Ersatzgegenstandes für einen vor dem 1. Juli 2020 gelieferten Gegenstand im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ist zum Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.7. Einlösen von Gutscheinen</h4>



<p><strong>Einzweck-Gutscheine</strong></p>



<p>Bei einem Einzweckgutschein steht der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf welchen sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits fest. Entsprechend ist – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins – für im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgestellte Gutscheine der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Eine Zuzahlung bei Gutscheineinlösung führt dazu, dass der Differenzbetrag nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern ist.</p>



<p><strong>Mehrzweck-Gutscheine</strong></p>



<p>Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leistung und insbesondere der Steuersatz noch nicht fest, da der Gutschein für verschiedene Waren eingesetzt werden kann. Mit dem Verkauf des Gutscheines wird daher lediglich der Tausch in ein anderes Zahlungsmittel ausgeführt. Insofern erfolgt, im Gegensatz zum Einzweckgutschein, keine Umsatzbesteuerung bei Gutscheinausgabe. Wird der Gutschein eingelöst, erfolgt die Umsatzbesteuerung nach den oben dargestellten allgemeinen Abgrenzungsregeln für die Anwendung des Steuersatzes.</p>



<p><strong>Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine</strong></p>



<p>Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine berechtigen den Endabnehmer, Leistungen um den Nennwert des Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheins verbilligt zu erwerben. Dies führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersätzen (19 % bzw. 7 %) zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31. August 2020 ist die Umsatzsteuer nach den ab1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen (16 % bzw. 7 %) zu berichtigen. Der Übergang bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 erfolgt analog zum Vorgehen bei der Steuersatzsenkung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.8. Erstattung von Pfandbeträgen</h4>



<p>Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor. Die notwendige Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer kann nach dem Entwurf des BMF-Schreibens nachfolgendem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden, dem ein Umschlagzeitraum der Warenumschließungen von drei Monaten zugrunde liegt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Erstattung der Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020: Die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 19 % zu berichtigen.</li><li>Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30. September 2020:</li></ul>



<p>Die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum der Anwendung der Steuersätze entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.<br><br>Der Übergang bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 erfolgt analog zum Vorgehen bei der Steuersatzsenkung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.9. Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen</h4>



<p>Bei der Gewährung von Jahresboni und vergleichbaren Rückvergütungen ist der Umsatz des gesamten Jahres aufzuteilen. Für Leistungen im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ist die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % zu berichtigen für Leistungen vor dem 1. Juli 2020 mit 19 % bzw. 7 %.</p>



<p>Ihrem Geschäftspartner müssen Sie einen Beleg erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einige Vereinfachungsregelungen erlassen, auf die in diesem Rundschreiben aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen wird. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an uns, damit wir Ihren konkreten Fall individuell klären können.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.10. Unrichtiger Steuerausweis im B2B-Bereich</h4>



<p>Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 und rechnet der Leistungserbringer diese Leistung mit dem vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 % bzw. 7 %) ab, so muss diese Rechnung nicht korrigiert und an die abgesenkten Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) angepasst werden. Voraussetzung ist, dass der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag vom leistenden Unternehmer abgeführt wurde.</p>



<p>Der Leistungsempfänger hat das Recht zum Vorsteuerabzug auf Basis des auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersatzes. Dies gilt entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer auf Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.11. Vorsteuerabzug</h4>



<p>Bitte prüfen Sie Ihre Eingangsrechnungen hinsichtlich der oben erläuterten Regelungen. Nur wenn diese Vorgaben von Ihren Geschäftspartnern korrekt umgesetzt wer- den, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br>Die weiteren formalen Vorgaben zu den Rechnungsbestandteilen gelten unverändert.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Empfehlungen für die Umsetzung der Steuersatzänderung</h3>



<p>Das Gesetzgebungsverfahren ist, wie oben dargestellt, gegenwärtig noch nicht abgeschlossen und auch das dargestellte BMF-Schreiben liegt daher lediglich im Entwurf vor. Dennoch sollten Sie auf die geplante Steuersatzänderung jetzt reagieren. Hierzu sollten Sie insbesondere folgende Maßnahmen treffen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Prüfung von Verträgen und der AGB, ob Brutto- oder Nettovereinbarungen vorliegen</li><li>Überprüfung von Verträgen über Dauerleistungen und ggf. Vorbereitung von Vertragsnachträgen bzw. Anpassung von Dauerrechnungen</li><li>Vorbereitung der Anpassung von Kassen-, Abrechnungs- und ERP-Systemen und der Schnittstellen zu Buchführungssystemen</li><li>Anpassung von Preislisten, Kalkulationen und Angeboten für den Leistungszeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020</li><li>Schulung der mit Rechnungsfreigaben befassten Mitarbeiter (insbesondere zum Thema unrichtiger Steuerausweis)</li></ul>



<p>Für weitere Fragen zur praktischen Umsetzung dieser Gesetzesänderung stehen wir Ihnen je- derzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/">Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Senkung des Umsatzsteuersatzes</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/senkung-des-umsatzsteuersatzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 15:14:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[MwSt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuersenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, plant die Regierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets die befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Regelungen gelten für Leistungen und Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Entwurf veröffentlicht, der die Regelungen zur praktischen [&#8230;]</p>
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<p>Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, plant die Regierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets die befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Regelungen gelten für Leistungen und Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Entwurf veröffentlicht, der die Regelungen zur praktischen Umsetzung zur Senkung des Umsatzsteuersatzes darstellt.</p>



<p>Leider hat dieses Schreiben lediglich Entwurf-Charakter, da die Regierung noch an endgültigen Lösungsansätzen arbeitet und das Gesetz im Bundestag und –rat noch nicht beschlossen wurde. Dies soll erst am 28.06.2020 geschehen.</p>



<p>Der Entwurf der Regierung sieht vor, dass für alle Dienstleistungen die Rechnungen, Verträge etc. geändert und an den Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% angepasst werden müssen.</p>



<p>Da dieses Vorgehen aber einen erheblichen technischen und administrativen Umstellungsaufwand für alle Unternehmer bedeutet, haben sich Interessenverbände und Stimmen der Wirtschaft laut gemacht und die Überarbeitung des Lösungsentwurfs gefordert, insbesondere die Einführung von Übergangs- und Erleichterungsmaßnahmen. Ob und wann das Bundesfinanzministerium zu diesen Erleichterungsanträgen Stellung nimmt, bleibt abzuwarten.</p>



<p>In Anbetracht der dürftigen Informationslage seitens der Regierung, empfehlen wir mit Bedacht vorzugehen und im Moment noch keine Rechnungen zu ändern. Solange sich das Ministerium nicht endgültig geäußert hat, stehen viele Lösungsmöglichkeiten im Raum, die aber jederzeit wieder verworfen werden können.</p>



<p>Wir beobachten die Entwicklungen zu diesem Thema täglich und werden Sie zeitnah informieren, sobald verlässliche Aussagen vorliegen.</p>
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		<title>Änderung bei Sachbezügen und der 44-Euro-Grenze</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/aenderung-bei-sachbezuegen-und-der-44-euro-grenze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 11:33:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährte Sachbezüge sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Im sogenannten Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen mit Wirkung ab 2020 beschlossen. Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung Der Begriff Geldleistung wurde neu definiert, um die Abgrenzung zum [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährte Sachbezüge sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Im sogenannten Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen mit Wirkung ab 2020 beschlossen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung</strong></h2>



<p>Der Begriff Geldleistung wurde neu definiert, um die Abgrenzung zum Begriff Sachbezug klarzustellen. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.</p>



<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird die Sachbezugsregelung wie folgt konkretisiert:</p>



<p><strong>Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG)</strong></p>



<p>Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer ab 2020 steuerpflichtig ist, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug gegeben wird. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ausnahmeregelung für Gutscheine und Geldkarten</strong></h2>



<p>Gutscheine und Geldkarten sind jedoch ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Daher ist eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):</p>



<p>Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sind steuerfreie Sachbezüge (sie fallen nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).</p>



<p>Hierzu zählen u.a. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und City-Cards. Solche Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen (nicht jedoch Bargeld oder Auszahlung des Gutscheinbetrages).</p>



<p>Die Gutscheinkarte darf ausschließlich bei Akzeptanzstellen eingelöst werden, die direkt mit dem Herausgeber der Karte eine Vereinbarung (Akzeptanzvertrag) geschlossen haben. Die Nutzung des Gutscheins bzw. der Karte darf zudem nur im Inland möglich sein. Nicht mehr begünstigt sind &#8211; vorbehaltlich einer genaueren Regelung in einem demnächst zu erwartenden BMF-Schreiben &#8211; ab 2020 durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil es sich im Ergebnis dabei um eine nachträgliche Kostenerstattung handelt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten</strong></h2>



<p>Als Sachbezug gelten ab 2020 gemäß der neuen Regelung nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nummer 10 a), b) oder c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:</p>



<p>Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.</p>



<p>Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG): Hierunter fallen z.B. Tankkarten (&#8222;Alles, was das Auto bewegt&#8220;), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.</p>



<p>Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG): Hierzu gehören z.B. Essensgutscheine sowie Aufmerksamkeiten bei einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers (bis zu 60,00 Euro mehrmals im Jahr möglich, z. B. Geburtstag, Namenstag, etc.).</p>



<p>Die Ausnahmeregelung ist jedoch nicht anzuwenden bei Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. Paypal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind ab 2020 vom ersten Euro an steuerpflichtig</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Neu: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</strong></h3>



<p>Gutscheine und Geldkarten fallen im Übrigen ab 2020 nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.</p>



<p>Zu den gesamten Regelungen und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung soll in der nächsten Zeit ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen weitere Einzelheiten regeln. Dadurch können sich weitere Änderungen ergeben.</p>
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		<item>
		<title>Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/schutzmassnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-corona-virus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 11:21:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bürozeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=723</guid>

					<description><![CDATA[<p>In Zeiten der „Corona-Krise“ ist es unser Wunsch, unsere Mandanten und Mitarbeiter zu schützen und dennoch den Betrieb bestmöglich aufrecht zu erhalten, so dass Ihre Buchhaltungen und Löhne, sowie Steuererklärungen fristgerecht bearbeitet werden können. Daher arbeiten seit heute einige unserer Mitarbeiter/-innen im Homeoffice. Hierbei werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Daten entsprechend [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In Zeiten der „Corona-Krise“ ist es unser Wunsch, unsere Mandanten und Mitarbeiter zu schützen und dennoch den Betrieb bestmöglich aufrecht zu erhalten, so dass Ihre Buchhaltungen und Löhne, sowie Steuererklärungen fristgerecht bearbeitet werden können.</p>



<p>Daher arbeiten seit heute einige unserer Mitarbeiter/-innen im Homeoffice. Hierbei werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Daten entsprechend unseren&nbsp;Kanzleistandards angewendet.</p>



<p>Aus diesem Grunde &#8211; und weil wir den Parteiverkehr in unserer Kanzlei auf ein Minimum beschränken möchten &#8211; bitten wir Sie, uns Ihre Belege, Buchhaltungsunterlagen, Steuererklärungsunterlagen und Lohndaten etc. nicht wie gewohnt persönlich vorbei zu bringen, <strong>sondern uns so weit wie möglich digital per E-Mail zukommen zu lassen</strong>. Natürlich gilt dies nur, sofern Sie die Möglichkeit dazu haben, diese Unterlagen zu digitalisieren.</p>



<p>Wir sind telefonisch und per E-Mail in der Kanzlei erreichbar. Persönliche Termine versuchen wir derzeit mit Ihnen nur dann zu vereinbaren, wenn dies zwingend erforderlich ist.</p>



<p>Trotz dieser Maßnahmen muss und wird der Betrieb natürlich wie gewohnt ablaufen &#8211; nur eben etwas digitaler.</p>



<p>Vielen Dank für Ihr Verständnis.</p>
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		<item>
		<title>Jahreswechsel 2019/2020</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/mandanteninformation-zum-jahreswechsel-2019-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 11:11:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lenkungsnormen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitteilungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilitätsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlags]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=719</guid>

					<description><![CDATA[<p>In den letzten Tagen des Jahres 2019 haben sich aus steuerlicher Sicht einige interessante Neuerungen ergeben. So wurde die Reform der Grundsteuer am 02.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2018 umgesetzt. Zudem ist die Gesetzesinitiative zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Entlastung für ca. 90&#160;% der Steuerpflichtigen ab 2021 beinahe [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In den letzten Tagen des Jahres 2019 haben sich aus steuerlicher Sicht einige interessante Neuerungen ergeben.</p>



<p>So wurde die Reform der Grundsteuer am 02.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2018 umgesetzt. Zudem ist die Gesetzesinitiative zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Entlastung für ca. 90&nbsp;% der Steuerpflichtigen ab 2021 beinahe abgeschlossen. Nach der dritten Lesung im Bundestag steht aktuell die Verabschiedung im Bundesrat aus.</p>



<p>Zukünftige Brisanz wird die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen entwickeln. Hiermit setzt der Gesetzgeber eine bereits am 25.6.2018 in Kraft getretenen EU-Richtlinie um. Eine angedachte zusätzliche Mitteilungspflicht auch für rein inländische Sachverhalte wurde dagegen (vorerst) nicht weiterverfolgt.</p>



<p>Wie im Vorjahr beschäftigt uns weiterhin die Unsicherheit aufgrund des bevorstehenden Brexits bei Geschäftsbeziehungen mit Großbritannien. Neben der unklaren Gewährung der europäischen Grundrechte, zu erwartenden Verzögerungen bei der Abwicklung von Im- und Exporten ist auch die steuerliche Abbildung von Transaktionen mit britischen Unternehmen weiterhin unklar.</p>



<p>Fordern Sie unsere Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2019/2020“ an. Dort erläutern wir, dass wenige grundsätzliche steuerliche Änderungen erfolgt sind. Vielmehr betreffen die – dennoch äußerst bedeutsamen – Neuerungen aus zum Großteil noch laufenden Gesetzgebungsverfahren steuerliche Lenkungsnormen wie die Förderung der Elektromobilität oder die befristete Anhebung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie sowie die bereits umgesetzte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau.</p>



<p>Bitte beachten Sie besonders die geänderten <strong>Anforderungen an Registrierkassen</strong> ab 01.01.2020 sowie die damit verbundene Meldepflicht (vgl. Nr. 20 der Beilage) und die <strong>Pflicht zur Zeiterfassung</strong> von Arbeitnehmern (vgl. Nr. 35 der Beilage).</p>



<p>In unserer Kanzlei wurde im Sommer 2019 die im Vorjahr begonnene Renovierung der Kanzleiräume abgeschlossen und unsere EDV zu einem Dienstleister im DATEV-Rechenzentrum umgezogen. So können wir das hohe Sicherheitsniveau für Ihre steuerlichen Daten in unveränderter Qualität gewährleisten und sind bestmöglich für die zukünftigen Herausforderungen gerüstet.</p>



<p>Auf Wunsch können wir Ihnen gerne in Zukunft monatlich kostenlos aktuelle Informationen aus den Gebieten Steuern, Recht und Wirtschaft senden. Bei Interesse bitten wir um eine kurze Nachricht an <a href="mailto:melanie.peil@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/mandanteninformation-zum-jahreswechsel-2019-2020/">Jahreswechsel 2019/2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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