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	<title>Martin Baumgartner, Autor bei RBF Steuerberater</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
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	<title>Martin Baumgartner, Autor bei RBF Steuerberater</title>
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	<item>
		<title>Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 09:47:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Landesmodell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit unseren Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022 hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit unseren<a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/"> Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022</a> hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – davon ca. 6,5 Mio. in Bayern  –  neu zu bewerten. Der neue Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert für Grundsteuerzwecke.</p>



<p>In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen dar und geben Ihnen insbesondere Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung der Gesetzesänderung &#8211; insbesondere, wenn Sie Grundstücke in Bayern besitzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wer muss eine Feststellungserklärung einreichen?</strong></h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Alle Steuerpflichtigen, denen am 01.01.2022 eine wirtschaftliche Einheit an einem Grundstück zuzurechnen ist, müssen eine Erklärung abgeben.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Private und unternehmerische Grundstückseigentümer, unabhängig von der Nutzungsart des Grundstücks (privat genutzt / betrieblich / vermietet / landwirtschaftlich / forstwirtschaftlich)</li><li>Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum</li><li>Erbbauberechtigte unter Mithilfe des Erbbauverpflichteten bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken</li><li>Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen die Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes eine Feststellungserklärung abgeben.</li><li>Eigentümerwechsel: Zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist derjenige in dessen Eigentum sich das Grundstück zum 01.01.2022 befand.</li><li>Auch Grundstückseigentümer, die vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden, sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Berechnung nach dem sogenannten Bundesmodell oder Landesmodell</strong></h2>



<p>Jedes Bundesland kann nach der Grundsteuerreform entscheiden, ob es sich dem sogenannten Bundesmodell anschließt oder ein eigenes Landesmodell entwickelt. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben jeweils eigene Modelle zur Ermittlung der Grundsteuer entwickelt. Alle anderen Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an bzw. haben dieses in einzelnen Details modifiziert. Je nach Belegenheitsort des Grundstücks ist das Bewertungsmodell des entsprechenden Bundeslandes anzuwenden.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Das Bayerische Flächenmodell</strong></h3>



<p>Das Bayerische Flächenmodell (Äquivalenzmodell) weicht erheblich vom Bundesmodell ab. Maßgeblich sind nur die Flächen von Grund und Boden und die Wohn-/Nutzfläche der Gebäude, jeweils multipliziert mit einer eigenen Äquivalenzzahl. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wendet auch Bayern, wie die meisten anderen Länder, das Bundesmodell an.</p>



<p>Die sich ergebenden Werte haben nichts mit den Verkehrswerten zu tun.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fristen und Termine</strong></h2>



<p>Die Einreichung der Feststellungserklärung beim Finanzamt hat für alle Grundstückseigentümer im Zeitraum von 01.07. bis 31.10.2022 zu erfolgen.</p>



<p>Die Angaben zum Grundbesitz sind auf den Stichtag 01.01.2022 zu machen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Handlungsempfehlungen und organisatorischer Ablauf</strong></h2>



<p>Derzeit beginnt das Bayerische Landesamt für Steuern damit, Aufforderungsschreiben an alle privaten Grundstückseigentümer zu verschicken. Diese Schreiben enthalten unter anderem Angaben zum Grundstück wie z.B. das Einheitswertaktenzeichen und die Gemarkung. Unternehmerische Grundstücksbesitzer, wie z.B. juristische Personen oder Personengesellschaften, werden kein Anschreiben erhalten &#8211; sind aber dennoch zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</p>



<p>Abhängig von der Anzahl Ihrer Grundstücke werden Sie unter Umständen mehrere dieser Schreiben von der Finanzverwaltung bekommen. Der Versand findet in mehreren Chargen statt, sodass Ihnen diese Briefe eventuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugehen können.</p>



<p>Wichtig: Sie sollten alle Anschreiben dieser Art unbedingt aufbewahren, auch wenn auf den ersten Blick alle Schreiben gleich aussehen. Die Daten werden zur Erstellung der Steuererklärungen benötigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Möchten Sie die Feststellungserklärungen selbst erstellen und beim Finanzamt einreichen?</h3>



<p>Die Erklärung kann elektronisch über das Zugangsportal ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Alternativ ist für in Bayern gelegene Grundstücke auch die Einreichung der Steuererklärung in Papier möglich. Die notwendigen Grundstücksangaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder Ihrem Notarvertrag. Zur Unterstützung der Ermittlung der Fläche des Grund und Bodens werden vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 01.01.2022 über das Internetportal BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung (<a href="http://www.bayernatlas.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.bayernatlas.de</a>) kostenlos zur Verfügung gestellt. Den Link zum Internetportal finden Sie auch unter <a href="http://www.elster.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.elster.de</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Unser Unterstützungsangebot</h3>



<p>Alternativ unterstützen wir Sie gerne bei der Abgabe der Feststellungserklärungen für Ihre Immobilien. Kontaktieren Sie uns unter <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>, rufen Sie uns unter +49 8131 / 3699 &#8211; 0 an oder nutzen Sie unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a>.</p>
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		<item>
		<title>Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2021 13:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachzahlungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungswidrig]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014 Mit Beschluss 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung des BVerfG) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/">Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014</h2>



<p>Mit Beschluss <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17</a> vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemitteilung des BVerfG</a>) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % unverändert fort. Dem Bundesgesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung zu beschließen. Diese kann Rückwirkend ab 2019 gelten.</p>



<p>Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die als verfassungswidrig.</p>



<p>Seit Einführung der Verzinsungsregel im Jahr 1961 &#8211; somit seit fast 60 Jahren &#8211; wurde der Zinssatz nicht mehr geändert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verzinsung für frühere Jahre verfassungsgemäß</h2>



<p>Aufgrund der bereits länger bestehenden Niedrigzinsphase wurde die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent schon länger kritisiert. Hierzu waren bereits in der Vergangenheit Verfahre beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die oben dargestellte Ungleichheit hatte das Gericht für Zeiträume bis 2013 als verfassungsgemäß beurteilt. Dies sieht das Verfassungsgericht auch davon gestützt, dass sich das Niedrigzinsniveau bis 2013 noch nicht derart verfestigt hatte, dass sich der gesetzlich bestimmte Zinssatz als vollständig realitätsfern dargestellt hat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Reaktion auf das Urteil</h2>



<p>In einer ersten <a href="https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24508/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Reaktion auf das Urteil</a> betont der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker: „Die bundesgesetzliche Zinsregelung stammt aus grauer Vorzeit und ist angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus bereits seit langem völlig realitätsfern. Schon seit vielen Jahren setzt sich Bayern daher auf Bundesebene für eine zeitgemäße und deutliche Senkung des Zinssatzes ein. Die Verfassungsrichter haben diese bayerische Forderung nun bestätigt!“ Der Minister sieht in der Entscheidung des Gerichts einen einen klaren Auftrag an den Bundesgesetzgeber, eine ausgewogene Zinsregelung zu schaffen.</p>



<p>Der Freistaat Bayern hatte wiederholt auf eine deutliche Reduzierung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen gedrängt. Dies war zuletzt mit einer Bundesratsinitiative im September 2018 erfolgt.</p>
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		<item>
		<title>Schutz vor Doppelbesteuerung</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2021 17:17:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof (BFH)]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung Rente]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert</strong></h2>



<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag.</strong></p>



<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, bezieht sich auf die Klage zweier Rentner. Sie waren der Auffassung, in Berufsleben und Ruhestand doppelt besteuert worden zu sein. Zu einer solchen Doppelbesteuerung kommt es, wenn eine Person während des Erwerbslebens mehr Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat, als sie später als steuerfreie Rente herausbekommt. Ihr Geld wird also zweifach besteuert –&nbsp;einmal als Einkommen aus dem der Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird und einmal als Rente.</p>



<p>Ein Zustand, den das Bundesverfassungsgericht 2002 ausdrücklich verboten hat. Ein Zustand, der laut Finanzamt und Bundesfinanzministerium im Falle der Rentner aber auch nicht gegeben ist. Die Institutionen verteidigten ihre bisherige Berechnung. In letzter Instanz vor dem BFH. Dieser bestätigte am 31. Mai 2021: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung ist verfassungskonform. Es liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor.</p>



<p>Mit dem Urteil ist das Thema doppelte Besteuerung aber nicht vom Tisch. Zukünftige Generationen könnten von diesem Phänomen sehr wohl betroffen sein, aufgrund der schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung. Mit dieser Umstellung ist das Alterseinkünftegesetz gemeint, das 2005 in Kraft getreten ist. Der Staat fördert dabei die Altersvorsorge während der Berufszeit mit über die Zeit steigenden Steuerersparnissen. Im Gegenzug besteuert er einen wachsenden Anteil der Rente: 2021 liegt der Anteil bei 81 Prozent, 2040 hingegen bei 100 Prozent.</p>



<p><strong>BFH beschließt neue Vorgaben für Berechnung der Rentenbesteuerung.</strong></p>



<p>Um doppelte Besteuerung bei jüngeren Jahrgängen zu vermeiden, hat der BFH die Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung gekippt. Bisher addierte das Bundesfinanzministerium für die Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, drei Größen zum steuerfreien Rentenzufluss: Den Rentenfreibetrag, der je nach Jahr des Renteneintritts absinkt, den Grundfreibetrag und Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse. Doch das sei nicht rechtens, so der BFH. Erstmals hat er deswegen klare Vorgaben für eine neue Berechnung gemacht.</p>



<p>Die neuen Vorgaben sehen vor: In die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente dürfen zukünftig weder der Grundfreibetrag noch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung einfließen. Der Grundfreibetrag diene der Absicherung des Existenzminimums, den man nicht ein zweites Mal als Grundlage für den steuerfreien Rentenbezug heranziehen dürfe, urteilten die Richter. Zu berücksichtigen sei außerdem die höhere Lebenserwartung von Frauen. Man müsse beim steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers berechnen, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehepartners aus der Hinterbliebenenrente.</p>



<p><strong>Rentenbeiträge sollen zukünftig komplett von der Steuer absetzbar sein.</strong></p>



<p>Welche Folgen hat das Urteil nun? Weitreichende! Der Gesetzgeber ist gefordert, die Berechnung nachzujustieren, um verbotene Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Der Plan des Bundesfinanzministeriums ist es, nach der Bundestagswahl die vom BFH geforderten Änderungen der Rentenbesteuerung zusammen mit der geplanten Reform des Einkommenssteuerrechts umzusetzen. Zukünftig sollen dann auch die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Renten während der Erwerbszeit komplett von der Steuer absetzbar sein, um eine Doppelsteuerung zu vermeiden –&nbsp;bereits vor 2025</p>



<p><strong>Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!</strong></p>



<p>Sie haben Fragen zur neuen Besteuerung der Renten? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf –&nbsp;telefonisch unter 08131 / 3699-0 oder per E-Mail an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/">Schutz vor Doppelbesteuerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona Überbrückungshilfe II</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2020 09:48:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe Phase 2]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschüsse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1406</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe, deren Phase II die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe.</p>



<p><strong>Anträge für die Überbrückungshilfe II können im Zeitraum 21.10.2020 &#8211; 31.12.2020 gestellt werden.</strong> Eine Antragstellung kann ausschließlich durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I ist bereits abgelaufen.</p>



<p>Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt erhalten. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. </p>



<p>Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Antragsvoraussetzungen</h2>



<p>Es gelten folgende grundsätzliche Antragsvoraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten <em>oder</em></li><li>Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.</li><li>Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.</li></ul>



<p>Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb</li><li>Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben; kleine und Kleinstunternehmen gelten als in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlich, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Förderfähige Kosten</h2>



<p>Folgende Fixkosten sind mit einer nach Höhe des Umsatzeinbruchs in den jeweiligen Fördermonaten September bis Dezember 2020 gestaffelten Quote von 40&nbsp;% bis 90&nbsp;% förderfähig:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Mieten und Pachten,</li><li>Weitere Mietkosten,</li><li>Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,</li><li>Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,</li><li>Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,</li><li>Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,</li><li>Grundsteuern,</li><li>Betriebliche Lizenzgebühren,</li><li>Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,</li><li>Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen,</li><li>Personalaufwendungen (Pauschale von 20 % der Summe der oben genannten Fixkosten),</li><li>Kosten für Auszubildende,</li><li>Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen</li></ul>



<p>Weitere Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie auf der Seite <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html</a> unter Punkt 2.4.</p>



<p>Für die relevanten Umsätze und Kosten im Förderzeitraum findet im Jahr 2021 eine Schlussabrechnung statt. Hierbei erfolgt ggf. eine Nachzahlung bzw. Rückforderungen der gewährten Überbrückungshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was wir für Sie tun können</h2>



<p>Wie bereits beim ersten Förderprogramm werden wir gerne auch bei der Überbrückungshilfe II für Sie tätig. Da jedoch bereits die Prüfung, einer möglichen Antragsstellung, umfangreiche Ermittlungsarbeiten erfordert, bieten wir Ihnen diese Prüfung &#8211; unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werden kann bzw. ob dieser sinnvoll ist &#8211; zu einer Pauschale an.</p>



<p>Die Stellung eines Antrages berechnen wir nach dem für die Antragstellung anfallenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand..</p>



<p>Falls wir für Sie hinsichtlich der Phase 2 der Überbrückungshilfe tätig werden sollen nutzen Sie bitte unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a> bzw. schreiben Sie uns eine Nachricht an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a> mit dem Stichwort &#8222;Corona-Überbrückungshilfe&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2020 10:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversichung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1357</guid>

					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auszahlen. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von <strong>1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei</strong> in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Zuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Rechtsgrundlage ist der – mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingefügte – §&nbsp;3 Nr. 11a EStG (zuvor geregelt als Zahlung nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a> ; Update 28.10.2020: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Voraussetzungen</h2>



<p>Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist es erforderlich, dass aus den <strong>vertraglichen Vereinbarungen</strong> zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen <strong>zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise</strong> handelt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Leistungen aufzuzeichnen. Hierbei wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (s.o.) grundsätzlich unterstellt, dass ein rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegen würde. Ausweislich einer FAQ-Sammlung des BMF (Stand 29.06.2020) wurde diese generelle Rechtfertigung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen augenscheinlich aufgegeben. Stattdessen ist darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur <strong>Abmilderung der zusätzlichen Belastung</strong> durch die Corona-Krise handelt. So können auch Sonderzahlungen, für die vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden hat, als Beihilfe und Unterstützung nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden.</p>



<p>Corona-Bedingte Beihilfen und Unterstützungen sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung) und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach §&nbsp;3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld und wohl auch der Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ggf. steuerfrei möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020; s.o.). Alternativ bzw. zusätzlich zu diesen Zuschüssen können auch Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500&nbsp;€ zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der oben im wesentlichen genannten Voraussetzungen des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG gewährt werden.</p>



<p>Sollten mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse zeitgleich oder nachfolgend vorliegen, so kann die Beihilfe nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG für jedes Dienstverhältnis gesondert in voller Höhe geleistet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausschluss der Steuerbefreiung</h2>



<p>Bei Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Steuerfreiheit entgegensteht, sofern nicht dargelegt werden kann, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p>Für Zahlungen insbesondere im Wege des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. 2020 I, S. 222). Vor dem 01.03..2020 vertraglich vereinbarte Leistungen (auch freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe für die eine Rückstellung gebildet wurde bzw. über die die Arbeitnehmer vor dem 01.03.2020 informiert wurden) können <strong>nicht rückwirkend</strong> in steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen i.S.d. §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG umgewandelt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weiterführende Informationen</h2>



<p>Zum Themenkomplex der steuerlichen Erleichterungen hat das BMF einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog (Stand 29.06.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html</a> ) zusammengestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema <strong>steuerfreie Beihilfen</strong> und den Voraussetzungen, die laut BMF-Schreiben sowie den FAQ zu den steuerlichen Erleichterungen des BMF zu erfüllen sind. Die hier dargestellten Informationen zu steuerfreien Beihilfen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht eine steuerliche Beratung im Einzelfall.</p>
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