<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Corona Archive - RBF Steuerberater</title>
	<atom:link href="https://www.rbf-steuerberater.de/category/corona/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.rbf-steuerberater.de/category/corona/</link>
	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
	<lastBuildDate>Wed, 28 Oct 2020 10:44:46 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.7</generator>

<image>
	<url>https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2020/06/cropped-rbf-steuerberater-favicon-32x32.png</url>
	<title>Corona Archive - RBF Steuerberater</title>
	<link>https://www.rbf-steuerberater.de/category/corona/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Corona Überbrückungshilfe II</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2020 09:48:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe Phase 2]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschüsse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1406</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe, deren Phase II die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe.</p>



<p><strong>Anträge für die Überbrückungshilfe II können im Zeitraum 21.10.2020 &#8211; 31.12.2020 gestellt werden.</strong> Eine Antragstellung kann ausschließlich durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I ist bereits abgelaufen.</p>



<p>Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt erhalten. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. </p>



<p>Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Antragsvoraussetzungen</h2>



<p>Es gelten folgende grundsätzliche Antragsvoraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten <em>oder</em></li><li>Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.</li><li>Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.</li></ul>



<p>Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb</li><li>Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben; kleine und Kleinstunternehmen gelten als in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlich, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Förderfähige Kosten</h2>



<p>Folgende Fixkosten sind mit einer nach Höhe des Umsatzeinbruchs in den jeweiligen Fördermonaten September bis Dezember 2020 gestaffelten Quote von 40&nbsp;% bis 90&nbsp;% förderfähig:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Mieten und Pachten,</li><li>Weitere Mietkosten,</li><li>Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,</li><li>Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,</li><li>Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,</li><li>Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,</li><li>Grundsteuern,</li><li>Betriebliche Lizenzgebühren,</li><li>Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,</li><li>Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen,</li><li>Personalaufwendungen (Pauschale von 20 % der Summe der oben genannten Fixkosten),</li><li>Kosten für Auszubildende,</li><li>Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen</li></ul>



<p>Weitere Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie auf der Seite <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html</a> unter Punkt 2.4.</p>



<p>Für die relevanten Umsätze und Kosten im Förderzeitraum findet im Jahr 2021 eine Schlussabrechnung statt. Hierbei erfolgt ggf. eine Nachzahlung bzw. Rückforderungen der gewährten Überbrückungshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was wir für Sie tun können</h2>



<p>Wie bereits beim ersten Förderprogramm werden wir gerne auch bei der Überbrückungshilfe II für Sie tätig. Da jedoch bereits die Prüfung, einer möglichen Antragsstellung, umfangreiche Ermittlungsarbeiten erfordert, bieten wir Ihnen diese Prüfung &#8211; unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werden kann bzw. ob dieser sinnvoll ist &#8211; zu einer Pauschale an.</p>



<p>Die Stellung eines Antrages berechnen wir nach dem für die Antragstellung anfallenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand..</p>



<p>Falls wir für Sie hinsichtlich der Phase 2 der Überbrückungshilfe tätig werden sollen nutzen Sie bitte unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a> bzw. schreiben Sie uns eine Nachricht an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a> mit dem Stichwort &#8222;Corona-Überbrückungshilfe&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2020 10:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversichung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1357</guid>

					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auszahlen. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/">Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von <strong>1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei</strong> in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Zuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Rechtsgrundlage ist der – mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingefügte – §&nbsp;3 Nr. 11a EStG (zuvor geregelt als Zahlung nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a> ; Update 28.10.2020: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Voraussetzungen</h2>



<p>Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist es erforderlich, dass aus den <strong>vertraglichen Vereinbarungen</strong> zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen <strong>zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise</strong> handelt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Leistungen aufzuzeichnen. Hierbei wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (s.o.) grundsätzlich unterstellt, dass ein rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegen würde. Ausweislich einer FAQ-Sammlung des BMF (Stand 29.06.2020) wurde diese generelle Rechtfertigung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen augenscheinlich aufgegeben. Stattdessen ist darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur <strong>Abmilderung der zusätzlichen Belastung</strong> durch die Corona-Krise handelt. So können auch Sonderzahlungen, für die vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden hat, als Beihilfe und Unterstützung nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden.</p>



<p>Corona-Bedingte Beihilfen und Unterstützungen sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung) und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach §&nbsp;3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld und wohl auch der Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ggf. steuerfrei möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020; s.o.). Alternativ bzw. zusätzlich zu diesen Zuschüssen können auch Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500&nbsp;€ zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der oben im wesentlichen genannten Voraussetzungen des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG gewährt werden.</p>



<p>Sollten mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse zeitgleich oder nachfolgend vorliegen, so kann die Beihilfe nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG für jedes Dienstverhältnis gesondert in voller Höhe geleistet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausschluss der Steuerbefreiung</h2>



<p>Bei Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Steuerfreiheit entgegensteht, sofern nicht dargelegt werden kann, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p>Für Zahlungen insbesondere im Wege des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. 2020 I, S. 222). Vor dem 01.03..2020 vertraglich vereinbarte Leistungen (auch freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe für die eine Rückstellung gebildet wurde bzw. über die die Arbeitnehmer vor dem 01.03.2020 informiert wurden) können <strong>nicht rückwirkend</strong> in steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen i.S.d. §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG umgewandelt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weiterführende Informationen</h2>



<p>Zum Themenkomplex der steuerlichen Erleichterungen hat das BMF einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog (Stand 29.06.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html</a> ) zusammengestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema <strong>steuerfreie Beihilfen</strong> und den Voraussetzungen, die laut BMF-Schreiben sowie den FAQ zu den steuerlichen Erleichterungen des BMF zu erfüllen sind. Die hier dargestellten Informationen zu steuerfreien Beihilfen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht eine steuerliche Beratung im Einzelfall.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/">Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 17:36:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[ermaessigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatzes]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersenkung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Weichen für ein zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt und umfassende Eckpunkte für ein Konjunkturpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer für das 2. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/">Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die Weichen für ein zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt und umfassende Eckpunkte für ein Konjunkturpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer für das 2. Halbjahr 2020. Nach den beschlossenen Maßnahmen sollen die Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) bzw. von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) abgesenkt werden. Zusammen mit der Steuersatzänderung für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Rahmen des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes sind folgende Steuersätze anzuwenden:</p>



<p><strong>Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Durchschnittssätze nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG</strong></p>



<figure class="wp-block-table aligncenter is-style-regular"><table><tbody><tr><td>01.07.2020 bis 31.12.2020                      </td><td>  5 % auf alle Speisen   <br>16 % auf Getränke</td></tr><tr><td>01.01.2021 bis 30.06.2021</td><td>  7 % auf alle Speisen<br>19 % auf Getränke</td></tr><tr><td>Ab 01.07.2021</td><td>19 % auf Speisen Getränke &#8211; Verzehr an Ort und Stelle<br>  7 % auf Speisen zum Mitnehmen</td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (z.B. Gaststätten)</strong></p>



<figure class="wp-block-table aligncenter is-style-regular"><table><tbody><tr><td>01.07.2020 bis 31.12.2020                       </td><td>16 % (Regelsteuersatz)<br>  5 % (ermäßigter Steuersatz)                                             </td></tr><tr><td>Ab 01.01.2021</td><td>19 % (Regelsteuersatz)<br>  7 % (ermäßigter Steuersatz)</td></tr></tbody></table></figure>



<p>Auf seinen Internetseiten hat das Bundesministerium der Finanzen einen <strong>Entwurf </strong>eines begleitenden BMF-Schreibens veröffentlicht (aktueller Stand 23.06.2020). Dieses stellt ein <strong>vorläufiges </strong>Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dar und kann daher noch Änderungen unterliegen, zumal das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise derzeit noch nicht abgeschlossen ist.<br>Mit der Änderung der Umsatzsteuersätze geht ein erheblicher administrativer Aufwand einher. Angebote und Preislisten müssen neu kalkuliert und Kassen-, Abrechnungs- und ERP-Systeme angepasst werden. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil die Vorlaufzeit – verglichen mit vergangenen Steuersatzänderungen – überaus kurz ist und mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst zwei Tage vor dessen Anwendungsbeginn liegt. Zudem sieht sich besonders der B2B-Sektor mit ungerechtfertigtem Mehraufwand belastet, da hier die Umsatzsteuer i.d.R. kein Kostenbestandteil ist (zu einer befristeten Nichtbeanstandungsregel bis 31. Juli 2020 s.u.).</p>



<p>Welche steuerlichen und formalen Änderungen Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an uns.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Allgemeines</h3>



<p>Maßgebliches zeitliches Abgrenzungskriterium, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist der <strong>Zeitpunkt, an dem die Leistungen </strong>(Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe) <strong>ausgeführt werden</strong>. Dies gilt auch für den Steuersatz, mit dem der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen vorzunehmen ist. Daher ist auch beim Rechnungsprüfungsprozess zu beachten, ob der Aussteller der Rechnung die gesetzlichen Änderungen korrekt vorgenommen hat oder ob eine Rücksendung mit der Forderung nach einer Rechnungskorrektur erfolgen muss. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung ist für die Wahl des Steuersatzes irrelevant (vgl. A 12.1 Abs. 3 UStAE). Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, wann die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist. Dies bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln wie folgt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Lieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt hat. Bei einer Warenlieferung (Versendung oder Beförderung) wird diese mit Beginn der Beförderung bzw. Versendung ausgeführt. Bei Werklieferungen (Liefergegenstand entsteht erst durch entsprechende Arbeiten) gilt die Lieferung als aus- geführt, wenn der Liefergegenstand erstellt ist.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Sonstige Leistungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn sie vollendet sind. Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen) gelten grundsätzlich als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (z.B. Monatsletzter bei Monatsmiete), sofern es sich nicht um Teilleistungen handelt.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird dann ausgeführt, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, spätestens allerdings mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Monats.</li></ul>



<p>Im zweiten Schritt wird der anzuwendende Steuersatz ermittelt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Besonderheiten</h3>



<h4 class="wp-block-heading">2.1. Ist-Versteuerung</h4>



<p>Behandlung bei Ist-Versteuerung (Umsatzsteuerentstehung bei Zufluss des Entgelts) Wurden Entgelte vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt, <strong>die Leistung wird aber nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt</strong>, ist dieser Umsatz mit 16 % bzw. 5 % zu versteuern. Die ursprüngliche Rechnung ist zu stornieren und mit dem korrigierten Steuersatz zu korrigieren.<br>Wurden <strong>Leistungen vor dem 1. Juli 2020 erbracht</strong>, das Entgelt wird aber erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt, gilt der ursprüngliche Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.2. Teilleistungen</h4>



<p>Die Vertragsabwicklung vor dem Hintergrund der Steuersatzänderung kann erleichtert werden, wenn Verträge über einheitliche Leistungen nach bereits in der Vergangenheit erfolgtem Vertragsabschluss nachträglich in einzeln abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt werden, da <strong>eine abgeschlossene Teilleistung als ausgeführte Leistung </strong>an- gesehen wird. Hierfür müssen nach dem Entwurf des BMF-Schreibens folgende Voraussetzungen gegeben sein:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Wirtschaftlich abgrenzbare Werklieferung oder Werkleistung</li><li>Abnahme eines Teils einer Werklieferung bzw. Vollendung oder Beendigung eines Teils einer Werkleistung vor dem 1. Juli 2020</li><li>Vereinbarung von Teilentgelten für Teilleistungen vor dem 1. Juli 2020 (ggf. Vertragsanpassung vor dem 1. Juli 2020)</li><li>Gesonderte Rechnungsstellung für Teilleistungen</li></ul>



<p>Abgrenzbare Teilleistungen lassen sich z.B. durch sinnvoll gesetzte „Meilensteine“ bzw. durch Definition von isolierten Leistungspaketen generieren.</p>



<p>Bei <strong>Bauleistungen </strong>ist die Abgrenzung von Teilleistungen gegebenenfalls wirtschaftlich abgrenzbar. Konkrete Vereinbarungen von Teilleistungen fehlen jedoch. Die Bauleistung gilt i.d.R. als mit der Abnahme ausgeführt, sodass bei Abnahme im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden ist. Dies kann zur Steuerung der Belastung von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden genutzt werden. Dies muss jeweils im Einzelfall bewertet werden, da ggf. ohne formelle Abnahme auch eine Abnahme durch stillschweigendes Handeln des Auftraggebers, z.B. durch Benutzung des Werkes, vorliegen kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.3. Dauerleistungen</h4>



<p>Die geplante zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze hat insbesondere Auswirkungen auf im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbrachte Leistungen. Dies können sonstige Leistungen (z.B. Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) oder auch die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial in mehreren Fuhren) sein.</p>



<p>Die Wahl des Umsatzsteuersatzes richtet sich jeweils nach dem Ausführungszeitpunkt der Leistung.</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Sonstige Leistungen gelten als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. A 13.1 Abs. 3 UStAE).</li><li>Wiederkehrende Lieferungen gelten als am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt (vgl. A 13.1 Abs. 2 UStAE).</li></ul>



<p>Nach den nunmehr geltenden Regelungen ist der Zeitraum der Dauerleistung zu trennen. Für Leistungen, <strong>die vor dem 1. Juli 2020 </strong>und <strong>nach dem 31. Dezember 2020 </strong>erbracht werden, ist der Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Im Leistungenzeitraum vom <strong>1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 </strong>gilt der Steuersatz von 16% bzw. 5%.</p>



<p>Dies gilt auch, wenn lediglich eine Abrechnung für den gesamten Leistungszeitraum erstellt wird (z.B. Mietrechnung für mehrere Monate). Eine fehlerhafte Abrechnung mit einem Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %), die Leistungszeitpunkte im Zeitraum der Geltung der abgesenkten Umsatzsteuersätze betrifft, ist ein Fall des unrichtigen Steuerausweises. Der Rechnungsaussteller schuldet die Mehrsteuer (also 19 % bzw. 7 %) und der Leistungsempfänger hat lediglich das Recht zum Vorsteuerabzug von 16 % (bzw. 5 %).</p>



<p>Erfüllt der Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Miet- oder Leasingvertrag) selbst die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 UStG, sollte ein Vertragsnachtrag, in dem die zeitlich befristete Anpassung der Umsatzsteuer (Steuersatz und Steuerbetrag) vereinbart wird, ausreichend sein. Bei Mietverträgen mit einer Regelung, dass zusätzlich zur Miete „die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe“ zu zahlen ist oder dem Ausweis des Nettoentgelts besteht keine Notwendigkeit einen Nachtrag zum Mietvertrag zu erstellen, sofern eine gesonderte (Dauer-)Mietrechnung ausgestellt wird.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.4. Anzahlungsrechnungen</h4>



<p>Erhaltene Anzahlung nach dem 1. Juli 2020 für eine Leistung, die nach 30. Juni 2020 erbracht wird:</p>



<p>Rechnungen mit Datum vor dem 1. Juli 2020 für Leistungen, bei denen bekannt ist, dass die Leistungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (z.B. Abnahme einer Bauleistung als Werklieferung), sind grundsätzlich mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu stellen.</p>



<p>Falls Teilleistungen für Werklieferungen, Werkleistungen oder Dauerleistungen vor dem 1. Juli 2020 vereinbart wurden, muss eine über die gesamte Leistung erstellte Anzahlungsrechnung korrigiert werden.</p>



<p>Erhaltene Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 für eine Leistung, die nach 30. Juni 2020 erbracht wird:</p>



<p>Wenn Sie das Entgelt bereits vor dem 1. Juli 2020 erhalten und eine Rechnung zum reduzierten Umsatzsteuersatz gestellt haben, kann – entgegen der gesetzlichen Regelung – die ausgewiesene Umsatzsteuer, d.h. 16 % bzw. 5 % an das Finanzamt ab- geführt werden. Ihr Kunde kann gegen gleich diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen.</p>



<p>Einer Berichtigung des Steuerausweises in Höhe des bis 30. Juni 2020 geltenden Steuersatzes bedarf es in Anzahlungsrechnungen nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.</p>



<p>Praktisch bedeutet das, dass Sie die Anzahlungsrechnungen mit 19 % USt-Ausweis belassen, in der <strong>Schlussrechnung </strong>sodann die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % auf den Gesamtbetrag berechnen und damit die <strong>Differenz ausgleichen</strong>. Bereits mit 19 % bzw. 7 % besteuerte erhaltene Anzahlungen werden über die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldezeitraum der Schlussrechnung korrigiert.</p>



<p>Ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits davon auszugehen, dass die Leistung bis zum 31. Dezember 2020 nicht erbracht oder fertiggestellt sein wird, empfehlen wir die Anzahlungsrechnung mit dem abgesenkten Steuersatz auszustellen und die Umsatzsteuer über die Schlussrechnung nach dem 31. Dezember 2020 zu korrigieren. Eine Steuerberechnung zu den ab 1. Januar 2021 wieder geltenden Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % würde dazu führen, dass der Rechnungsempfänger nicht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug hätte.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.5. Ausgleich der steuerlichen Minderbelastung</h4>



<p>Sollten Ihre Kunden eine Entgeltminderung in Höhe der gesenkten Umsatzsteuer fordern, gilt Folgendes:</p>



<p>Der Unternehmer ist verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen der abgesenkte Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Juli 2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.</p>



<p>Lediglich für den Fall, dass eine vertragliche Vereinbarung bereits vor dem 1. März 2020 geschlossen wurde und zwischen Ihnen und Ihrem Kunden keine andere Vereinbarung besteht (z.B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind), kann Ihr Kunde eine Preisminderung fordern.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.6. Umtausch</h4>



<p>Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Die Lieferung eines Ersatzgegenstandes für einen vor dem 1. Juli 2020 gelieferten Gegenstand im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ist zum Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.7. Einlösen von Gutscheinen</h4>



<p><strong>Einzweck-Gutscheine</strong></p>



<p>Bei einem Einzweckgutschein steht der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf welchen sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits fest. Entsprechend ist – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins – für im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgestellte Gutscheine der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Eine Zuzahlung bei Gutscheineinlösung führt dazu, dass der Differenzbetrag nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern ist.</p>



<p><strong>Mehrzweck-Gutscheine</strong></p>



<p>Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leistung und insbesondere der Steuersatz noch nicht fest, da der Gutschein für verschiedene Waren eingesetzt werden kann. Mit dem Verkauf des Gutscheines wird daher lediglich der Tausch in ein anderes Zahlungsmittel ausgeführt. Insofern erfolgt, im Gegensatz zum Einzweckgutschein, keine Umsatzbesteuerung bei Gutscheinausgabe. Wird der Gutschein eingelöst, erfolgt die Umsatzbesteuerung nach den oben dargestellten allgemeinen Abgrenzungsregeln für die Anwendung des Steuersatzes.</p>



<p><strong>Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine</strong></p>



<p>Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine berechtigen den Endabnehmer, Leistungen um den Nennwert des Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheins verbilligt zu erwerben. Dies führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersätzen (19 % bzw. 7 %) zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31. August 2020 ist die Umsatzsteuer nach den ab1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen (16 % bzw. 7 %) zu berichtigen. Der Übergang bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 erfolgt analog zum Vorgehen bei der Steuersatzsenkung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.8. Erstattung von Pfandbeträgen</h4>



<p>Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor. Die notwendige Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer kann nach dem Entwurf des BMF-Schreibens nachfolgendem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden, dem ein Umschlagzeitraum der Warenumschließungen von drei Monaten zugrunde liegt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Erstattung der Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020: Die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 19 % zu berichtigen.</li><li>Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30. September 2020:</li></ul>



<p>Die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum der Anwendung der Steuersätze entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.<br><br>Der Übergang bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 erfolgt analog zum Vorgehen bei der Steuersatzsenkung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.9. Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen</h4>



<p>Bei der Gewährung von Jahresboni und vergleichbaren Rückvergütungen ist der Umsatz des gesamten Jahres aufzuteilen. Für Leistungen im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ist die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % zu berichtigen für Leistungen vor dem 1. Juli 2020 mit 19 % bzw. 7 %.</p>



<p>Ihrem Geschäftspartner müssen Sie einen Beleg erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einige Vereinfachungsregelungen erlassen, auf die in diesem Rundschreiben aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen wird. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an uns, damit wir Ihren konkreten Fall individuell klären können.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.10. Unrichtiger Steuerausweis im B2B-Bereich</h4>



<p>Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 und rechnet der Leistungserbringer diese Leistung mit dem vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 % bzw. 7 %) ab, so muss diese Rechnung nicht korrigiert und an die abgesenkten Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) angepasst werden. Voraussetzung ist, dass der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag vom leistenden Unternehmer abgeführt wurde.</p>



<p>Der Leistungsempfänger hat das Recht zum Vorsteuerabzug auf Basis des auf der Rechnung ausgewiesenen Steuersatzes. Dies gilt entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer auf Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.11. Vorsteuerabzug</h4>



<p>Bitte prüfen Sie Ihre Eingangsrechnungen hinsichtlich der oben erläuterten Regelungen. Nur wenn diese Vorgaben von Ihren Geschäftspartnern korrekt umgesetzt wer- den, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br>Die weiteren formalen Vorgaben zu den Rechnungsbestandteilen gelten unverändert.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Empfehlungen für die Umsetzung der Steuersatzänderung</h3>



<p>Das Gesetzgebungsverfahren ist, wie oben dargestellt, gegenwärtig noch nicht abgeschlossen und auch das dargestellte BMF-Schreiben liegt daher lediglich im Entwurf vor. Dennoch sollten Sie auf die geplante Steuersatzänderung jetzt reagieren. Hierzu sollten Sie insbesondere folgende Maßnahmen treffen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Prüfung von Verträgen und der AGB, ob Brutto- oder Nettovereinbarungen vorliegen</li><li>Überprüfung von Verträgen über Dauerleistungen und ggf. Vorbereitung von Vertragsnachträgen bzw. Anpassung von Dauerrechnungen</li><li>Vorbereitung der Anpassung von Kassen-, Abrechnungs- und ERP-Systemen und der Schnittstellen zu Buchführungssystemen</li><li>Anpassung von Preislisten, Kalkulationen und Angeboten für den Leistungszeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020</li><li>Schulung der mit Rechnungsfreigaben befassten Mitarbeiter (insbesondere zum Thema unrichtiger Steuerausweis)</li></ul>



<p>Für weitere Fragen zur praktischen Umsetzung dieser Gesetzesänderung stehen wir Ihnen je- derzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-ab-01-07-2020/">Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Senkung des Umsatzsteuersatzes</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/senkung-des-umsatzsteuersatzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 15:14:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[MwSt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuersenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1220</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, plant die Regierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets die befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Regelungen gelten für Leistungen und Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Entwurf veröffentlicht, der die Regelungen zur praktischen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/senkung-des-umsatzsteuersatzes/">Senkung des Umsatzsteuersatzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, plant die Regierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets die befristete Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Diese Regelungen gelten für Leistungen und Lieferungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Entwurf veröffentlicht, der die Regelungen zur praktischen Umsetzung zur Senkung des Umsatzsteuersatzes darstellt.</p>



<p>Leider hat dieses Schreiben lediglich Entwurf-Charakter, da die Regierung noch an endgültigen Lösungsansätzen arbeitet und das Gesetz im Bundestag und –rat noch nicht beschlossen wurde. Dies soll erst am 28.06.2020 geschehen.</p>



<p>Der Entwurf der Regierung sieht vor, dass für alle Dienstleistungen die Rechnungen, Verträge etc. geändert und an den Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% angepasst werden müssen.</p>



<p>Da dieses Vorgehen aber einen erheblichen technischen und administrativen Umstellungsaufwand für alle Unternehmer bedeutet, haben sich Interessenverbände und Stimmen der Wirtschaft laut gemacht und die Überarbeitung des Lösungsentwurfs gefordert, insbesondere die Einführung von Übergangs- und Erleichterungsmaßnahmen. Ob und wann das Bundesfinanzministerium zu diesen Erleichterungsanträgen Stellung nimmt, bleibt abzuwarten.</p>



<p>In Anbetracht der dürftigen Informationslage seitens der Regierung, empfehlen wir mit Bedacht vorzugehen und im Moment noch keine Rechnungen zu ändern. Solange sich das Ministerium nicht endgültig geäußert hat, stehen viele Lösungsmöglichkeiten im Raum, die aber jederzeit wieder verworfen werden können.</p>



<p>Wir beobachten die Entwicklungen zu diesem Thema täglich und werden Sie zeitnah informieren, sobald verlässliche Aussagen vorliegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/senkung-des-umsatzsteuersatzes/">Senkung des Umsatzsteuersatzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/schutzmassnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-corona-virus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 11:21:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bürozeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=723</guid>

					<description><![CDATA[<p>In Zeiten der „Corona-Krise“ ist es unser Wunsch, unsere Mandanten und Mitarbeiter zu schützen und dennoch den Betrieb bestmöglich aufrecht zu erhalten, so dass Ihre Buchhaltungen und Löhne, sowie Steuererklärungen fristgerecht bearbeitet werden können. Daher arbeiten seit heute einige unserer Mitarbeiter/-innen im Homeoffice. Hierbei werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Daten entsprechend [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/schutzmassnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-corona-virus/">Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In Zeiten der „Corona-Krise“ ist es unser Wunsch, unsere Mandanten und Mitarbeiter zu schützen und dennoch den Betrieb bestmöglich aufrecht zu erhalten, so dass Ihre Buchhaltungen und Löhne, sowie Steuererklärungen fristgerecht bearbeitet werden können.</p>



<p>Daher arbeiten seit heute einige unserer Mitarbeiter/-innen im Homeoffice. Hierbei werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Daten entsprechend unseren&nbsp;Kanzleistandards angewendet.</p>



<p>Aus diesem Grunde &#8211; und weil wir den Parteiverkehr in unserer Kanzlei auf ein Minimum beschränken möchten &#8211; bitten wir Sie, uns Ihre Belege, Buchhaltungsunterlagen, Steuererklärungsunterlagen und Lohndaten etc. nicht wie gewohnt persönlich vorbei zu bringen, <strong>sondern uns so weit wie möglich digital per E-Mail zukommen zu lassen</strong>. Natürlich gilt dies nur, sofern Sie die Möglichkeit dazu haben, diese Unterlagen zu digitalisieren.</p>



<p>Wir sind telefonisch und per E-Mail in der Kanzlei erreichbar. Persönliche Termine versuchen wir derzeit mit Ihnen nur dann zu vereinbaren, wenn dies zwingend erforderlich ist.</p>



<p>Trotz dieser Maßnahmen muss und wird der Betrieb natürlich wie gewohnt ablaufen &#8211; nur eben etwas digitaler.</p>



<p>Vielen Dank für Ihr Verständnis.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/schutzmassnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-corona-virus/">Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
