<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Allgemein Archive - RBF Steuerberater</title>
	<atom:link href="https://www.rbf-steuerberater.de/category/allgemein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.rbf-steuerberater.de/category/allgemein/</link>
	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
	<lastBuildDate>Mon, 02 May 2022 10:09:09 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.7</generator>

<image>
	<url>https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2020/06/cropped-rbf-steuerberater-favicon-32x32.png</url>
	<title>Allgemein Archive - RBF Steuerberater</title>
	<link>https://www.rbf-steuerberater.de/category/allgemein/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 09:47:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Landesmodell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1595</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit unseren Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022 hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/">Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit unseren<a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/"> Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022</a> hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – davon ca. 6,5 Mio. in Bayern  –  neu zu bewerten. Der neue Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert für Grundsteuerzwecke.</p>



<p>In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen dar und geben Ihnen insbesondere Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung der Gesetzesänderung &#8211; insbesondere, wenn Sie Grundstücke in Bayern besitzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wer muss eine Feststellungserklärung einreichen?</strong></h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Alle Steuerpflichtigen, denen am 01.01.2022 eine wirtschaftliche Einheit an einem Grundstück zuzurechnen ist, müssen eine Erklärung abgeben.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Private und unternehmerische Grundstückseigentümer, unabhängig von der Nutzungsart des Grundstücks (privat genutzt / betrieblich / vermietet / landwirtschaftlich / forstwirtschaftlich)</li><li>Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum</li><li>Erbbauberechtigte unter Mithilfe des Erbbauverpflichteten bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken</li><li>Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen die Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes eine Feststellungserklärung abgeben.</li><li>Eigentümerwechsel: Zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist derjenige in dessen Eigentum sich das Grundstück zum 01.01.2022 befand.</li><li>Auch Grundstückseigentümer, die vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden, sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Berechnung nach dem sogenannten Bundesmodell oder Landesmodell</strong></h2>



<p>Jedes Bundesland kann nach der Grundsteuerreform entscheiden, ob es sich dem sogenannten Bundesmodell anschließt oder ein eigenes Landesmodell entwickelt. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben jeweils eigene Modelle zur Ermittlung der Grundsteuer entwickelt. Alle anderen Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an bzw. haben dieses in einzelnen Details modifiziert. Je nach Belegenheitsort des Grundstücks ist das Bewertungsmodell des entsprechenden Bundeslandes anzuwenden.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Das Bayerische Flächenmodell</strong></h3>



<p>Das Bayerische Flächenmodell (Äquivalenzmodell) weicht erheblich vom Bundesmodell ab. Maßgeblich sind nur die Flächen von Grund und Boden und die Wohn-/Nutzfläche der Gebäude, jeweils multipliziert mit einer eigenen Äquivalenzzahl. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wendet auch Bayern, wie die meisten anderen Länder, das Bundesmodell an.</p>



<p>Die sich ergebenden Werte haben nichts mit den Verkehrswerten zu tun.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fristen und Termine</strong></h2>



<p>Die Einreichung der Feststellungserklärung beim Finanzamt hat für alle Grundstückseigentümer im Zeitraum von 01.07. bis 31.10.2022 zu erfolgen.</p>



<p>Die Angaben zum Grundbesitz sind auf den Stichtag 01.01.2022 zu machen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Handlungsempfehlungen und organisatorischer Ablauf</strong></h2>



<p>Derzeit beginnt das Bayerische Landesamt für Steuern damit, Aufforderungsschreiben an alle privaten Grundstückseigentümer zu verschicken. Diese Schreiben enthalten unter anderem Angaben zum Grundstück wie z.B. das Einheitswertaktenzeichen und die Gemarkung. Unternehmerische Grundstücksbesitzer, wie z.B. juristische Personen oder Personengesellschaften, werden kein Anschreiben erhalten &#8211; sind aber dennoch zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</p>



<p>Abhängig von der Anzahl Ihrer Grundstücke werden Sie unter Umständen mehrere dieser Schreiben von der Finanzverwaltung bekommen. Der Versand findet in mehreren Chargen statt, sodass Ihnen diese Briefe eventuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugehen können.</p>



<p>Wichtig: Sie sollten alle Anschreiben dieser Art unbedingt aufbewahren, auch wenn auf den ersten Blick alle Schreiben gleich aussehen. Die Daten werden zur Erstellung der Steuererklärungen benötigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Möchten Sie die Feststellungserklärungen selbst erstellen und beim Finanzamt einreichen?</h3>



<p>Die Erklärung kann elektronisch über das Zugangsportal ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Alternativ ist für in Bayern gelegene Grundstücke auch die Einreichung der Steuererklärung in Papier möglich. Die notwendigen Grundstücksangaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder Ihrem Notarvertrag. Zur Unterstützung der Ermittlung der Fläche des Grund und Bodens werden vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 01.01.2022 über das Internetportal BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung (<a href="http://www.bayernatlas.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.bayernatlas.de</a>) kostenlos zur Verfügung gestellt. Den Link zum Internetportal finden Sie auch unter <a href="http://www.elster.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.elster.de</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Unser Unterstützungsangebot</h3>



<p>Alternativ unterstützen wir Sie gerne bei der Abgabe der Feststellungserklärungen für Ihre Immobilien. Kontaktieren Sie uns unter <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>, rufen Sie uns unter +49 8131 / 3699 &#8211; 0 an oder nutzen Sie unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/">Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021 / 2022</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Dec 2021 13:56:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1548</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/">Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021 / 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie bereits im vorherigen Jahr wurde das Jahr 2021 durch die Corona-Pandemie gesellschaftlich aber auch hinsichtlich der Steuergesetzgebung bestimmt. Im Jahr 2022 werden, auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, Corona-bedingte Steuerrechtsänderungen bzw. die Verlängerung bestehender Maßnahmen erwartet. So soll die steuerliche Begünstigung des Homeoffice (Werbungskostenpauschale von täglich 5 €; maximal 600 €) bis zum 31.12.2022 verlängert werden und auch der mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. € bzw. für Ehegatten auf 20 Mio. € erhöhte Verlustrücktrag soll auf die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 verlängert und zudem auf die zwei unmittelbar vorausgegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.</p>



<p>Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sollen die zur Abmilderung der Folgen der Pandemie geschaffenen Programme zur Überbrückungshilfe für Unternehmen bis März 2022 verlängert werden.</p>



<p>Im abgelaufenen Jahr 2021 wurde der Dispositionsspielraum der Legislative insbesondere durch zwei wegweisende Gerichtsurteile eingeschränkt.</p>



<ul class="wp-block-list" type="1"><li>Mit Urteilen vom 19.05.2021 (Az.: X R 33/19 und X R 20/19) hat der Bundesfinanzhof Grundsatzentscheidungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung gefällt. So muss eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden (Details im Blog auf unserer Website). Zur Umsetzung hat sich die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag auf einen Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 geeinigt. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab dem Jahr 2060 erreicht.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Vorschrift zur Verzinsung aufgrund des Beschlusses nicht mehr anwendbar. Die betreffenden Steuerbescheide sind seitens der Finanzämter seither hinsichtlich der Zinsen vorläufig. Eine Zinsfestsetzung ist deshalb nicht erfolgt – wird jedoch nachgeholt, wenn eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlage vorliegt, für die vom Verfassungsgericht eine Frist bis 31.07.2022 gewährt wurde. Möglich scheint die Anwendung eines variablen Zinssatzes, der an den Basiszins i.S.d. § 247 BGB mit einem marktüblichen Zuschlag anknüpft. In diesem Zusammenhang scheint auch eine Anpassung des Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG von 5,5 % an das langfristig gesunkene Kapitalmarktniveau möglich.</li></ul>



<p>Von der neuen Bundesregierung sind nach dem am 24.11.2021 vorgelegten Koalitionsvertrag 2021-2025 unter dem Motto „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ insbesondere folgende Steueränderungsvorhaben zu erwarten:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter mit „Superabschreibung“ für in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen.</li><li>Anhebung des Sparer-Pauschbetrages von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €).</li><li>Anpassung der steuerlichen Begünstigung der privaten Nutzung von Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen bei der sog. Dienstwagenbesteuerung sowie der Förderung für rein elektrische Fahrzeuge.</li><li>Prüfung praxistauglicher Anpassung beim Optionsmodell gem. § 1a KStG (vgl. Nr. 6 der Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022“) und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.</li><li>Vorantreiben der Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung; Prüfung, inwiefern der Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringert werden kann.</li></ul>



<p>Insbesondere bei der Digitalisierung haben wir bereits intern Vorarbeit geleistet. So können Sie das DATEV-Portal „Meine Steuern“ für die Ablage von steuerrelevanten Unterlagen für Ihre private Einkommensteuererklärung kostenfrei nutzen. Über diesen Weg können Sie von der Belegübermittlung an uns bis zur Freigabe und dem Download einer digitalen Steuererklärung papierlos mit uns zusammenarbeiten. Rückfragen des Finanzamtes und Einsprüche gegen Steuerbescheide wickeln wir ebenfalls papierlos mit dem Finanzamt ab. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung arbeiten wir mit Ihnen gerne auch digital per „DATEV Unternehmen online“ mit digitaler Personalakte zusammen. Ihre Arbeitnehmer können Lohn- und Gehaltsabrechnungen papierlos und ohne Aufwand für Sie per „Arbeitnehmer online“ erhalten.</p>



<p>Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe betreute Mandanten wurde um drei Monate bis zum 31.05.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 31.10.2022) mit zinsfreier Karenzzeit bis 30.06.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 30.11.2022) verlängert. Dies bleibt hinter der für das Veranlagungsjahr 2019 gewährten Fristverlängerung zurück.</p>



<p>Eine Verlängerung der Frist zum 31.12.2021 für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger seitens des Bundesjustizministeriums findet nicht statt. <strong>Update 27.12.2021:</strong> Das Bundesamt für Justiz hat auf dessen Internetauftritt <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">veröffentlicht</a>, dass &#8211; in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz &#8211;  gegen Unternehmen, die den Jahresabschluss zum 31.12.2020 nicht fristgerecht bis 31.12.2021 eingereicht haben vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. </p>



<p>Wie auch bereits im Vorjahr beeinflusst die Corona-Pandemie weiterhin auch unsere internen Abläufe. Ein Großteil unserer Mitarbeitenden nutzt Telearbeitsplätze (sog. Homeoffice), ist aber selbstverständlich weiterhin telefonisch für Sie erreichbar. Um persönliche Besprechungen in unserem Hause mit höherer Sicherheit durchführen zu können, ist unser Besprechungsraum sowie unser Empfangsbereich mit einer Luftentkeimungsanlage ausgestattet. Daneben sind wir weiterhin gerne auch per Telefon- und Videokonferenz für Sie da.</p>



<p>Unsere Kanzlei feiert im nächsten Jahr 60-jähriges Jubiläum. Jakob Roth und Günter Rau (Kanzleiinhaber bis Januar 2014) gründeten im Mai 1962 eine Steuerkanzlei mit Geschäftsräumen in der Dachauer Altstadt. Leider können wir Corona-bedingt dieses Jubiläum voraussichtlich nicht feiern.</p>



<p>Ergänzend zu obigen Ausführungen haben wir folgende Dokumente für Sie zusammengestellt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Mandanteninformation-Jahreswechsel-2020-2021-Grundsteuer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Grundsteuerreform 2022 kommt</a></li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Mandanteninformation-Jahreswechsel-2020-2021-Sozialversicherung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Sozialversicherung und Arbeitslohn</a></li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Download: <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/12/Das-Wichtigste-zum-Jahreswechsel-2021_2022.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/ 2022</a></li></ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/">Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021 / 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2021 13:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachzahlungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungswidrig]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1488</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014 Mit Beschluss 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung des BVerfG) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/">Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014</h2>



<p>Mit Beschluss <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17</a> vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemitteilung des BVerfG</a>) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % unverändert fort. Dem Bundesgesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung zu beschließen. Diese kann Rückwirkend ab 2019 gelten.</p>



<p>Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die als verfassungswidrig.</p>



<p>Seit Einführung der Verzinsungsregel im Jahr 1961 &#8211; somit seit fast 60 Jahren &#8211; wurde der Zinssatz nicht mehr geändert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verzinsung für frühere Jahre verfassungsgemäß</h2>



<p>Aufgrund der bereits länger bestehenden Niedrigzinsphase wurde die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent schon länger kritisiert. Hierzu waren bereits in der Vergangenheit Verfahre beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die oben dargestellte Ungleichheit hatte das Gericht für Zeiträume bis 2013 als verfassungsgemäß beurteilt. Dies sieht das Verfassungsgericht auch davon gestützt, dass sich das Niedrigzinsniveau bis 2013 noch nicht derart verfestigt hatte, dass sich der gesetzlich bestimmte Zinssatz als vollständig realitätsfern dargestellt hat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Reaktion auf das Urteil</h2>



<p>In einer ersten <a href="https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24508/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Reaktion auf das Urteil</a> betont der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker: „Die bundesgesetzliche Zinsregelung stammt aus grauer Vorzeit und ist angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus bereits seit langem völlig realitätsfern. Schon seit vielen Jahren setzt sich Bayern daher auf Bundesebene für eine zeitgemäße und deutliche Senkung des Zinssatzes ein. Die Verfassungsrichter haben diese bayerische Forderung nun bestätigt!“ Der Minister sieht in der Entscheidung des Gerichts einen einen klaren Auftrag an den Bundesgesetzgeber, eine ausgewogene Zinsregelung zu schaffen.</p>



<p>Der Freistaat Bayern hatte wiederholt auf eine deutliche Reduzierung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen gedrängt. Dies war zuletzt mit einer Bundesratsinitiative im September 2018 erfolgt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/">Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
