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	<title>Grundsteuer Archive - RBF Steuerberater</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
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	<title>Grundsteuer Archive - RBF Steuerberater</title>
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		<title>Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 09:47:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Landesmodell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit unseren Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022 hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/die-grundsteuerreform-2025-kommt/">Die Grundsteuerreform 2025 kommt &#8211; auch Sie sind in 2022 gesetzlich verpflichtet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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<p>Mit unseren<a href="https://www.rbf-steuerberater.de/jahreswechsel-2021-2022/"> Informationen zum Jahreswechsel 2021/2022</a> hatten wir bereits auf die Thematik Grundsteuer im Jahr 2022 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2018, dass das System der bisherigen Grundsteuer verfassungswidrig ist. Nachdem der Bund und die Länder zur Umsetzung der Grundsteuerreform ihre Bewertungsregeln veröffentlicht haben, sind alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland – davon ca. 6,5 Mio. in Bayern  –  neu zu bewerten. Der neue Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert für Grundsteuerzwecke.</p>



<p>In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen dar und geben Ihnen insbesondere Handlungsempfehlungen für die praktische Umsetzung der Gesetzesänderung &#8211; insbesondere, wenn Sie Grundstücke in Bayern besitzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wer muss eine Feststellungserklärung einreichen?</strong></h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Alle Steuerpflichtigen, denen am 01.01.2022 eine wirtschaftliche Einheit an einem Grundstück zuzurechnen ist, müssen eine Erklärung abgeben.</li></ul>



<ul class="wp-block-list"><li>Private und unternehmerische Grundstückseigentümer, unabhängig von der Nutzungsart des Grundstücks (privat genutzt / betrieblich / vermietet / landwirtschaftlich / forstwirtschaftlich)</li><li>Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum</li><li>Erbbauberechtigte unter Mithilfe des Erbbauverpflichteten bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken</li><li>Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen die Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes eine Feststellungserklärung abgeben.</li><li>Eigentümerwechsel: Zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist derjenige in dessen Eigentum sich das Grundstück zum 01.01.2022 befand.</li><li>Auch Grundstückseigentümer, die vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden, sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Berechnung nach dem sogenannten Bundesmodell oder Landesmodell</strong></h2>



<p>Jedes Bundesland kann nach der Grundsteuerreform entscheiden, ob es sich dem sogenannten Bundesmodell anschließt oder ein eigenes Landesmodell entwickelt. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben jeweils eigene Modelle zur Ermittlung der Grundsteuer entwickelt. Alle anderen Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an bzw. haben dieses in einzelnen Details modifiziert. Je nach Belegenheitsort des Grundstücks ist das Bewertungsmodell des entsprechenden Bundeslandes anzuwenden.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Das Bayerische Flächenmodell</strong></h3>



<p>Das Bayerische Flächenmodell (Äquivalenzmodell) weicht erheblich vom Bundesmodell ab. Maßgeblich sind nur die Flächen von Grund und Boden und die Wohn-/Nutzfläche der Gebäude, jeweils multipliziert mit einer eigenen Äquivalenzzahl. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wendet auch Bayern, wie die meisten anderen Länder, das Bundesmodell an.</p>



<p>Die sich ergebenden Werte haben nichts mit den Verkehrswerten zu tun.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fristen und Termine</strong></h2>



<p>Die Einreichung der Feststellungserklärung beim Finanzamt hat für alle Grundstückseigentümer im Zeitraum von 01.07. bis 31.10.2022 zu erfolgen.</p>



<p>Die Angaben zum Grundbesitz sind auf den Stichtag 01.01.2022 zu machen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Handlungsempfehlungen und organisatorischer Ablauf</strong></h2>



<p>Derzeit beginnt das Bayerische Landesamt für Steuern damit, Aufforderungsschreiben an alle privaten Grundstückseigentümer zu verschicken. Diese Schreiben enthalten unter anderem Angaben zum Grundstück wie z.B. das Einheitswertaktenzeichen und die Gemarkung. Unternehmerische Grundstücksbesitzer, wie z.B. juristische Personen oder Personengesellschaften, werden kein Anschreiben erhalten &#8211; sind aber dennoch zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.</p>



<p>Abhängig von der Anzahl Ihrer Grundstücke werden Sie unter Umständen mehrere dieser Schreiben von der Finanzverwaltung bekommen. Der Versand findet in mehreren Chargen statt, sodass Ihnen diese Briefe eventuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugehen können.</p>



<p>Wichtig: Sie sollten alle Anschreiben dieser Art unbedingt aufbewahren, auch wenn auf den ersten Blick alle Schreiben gleich aussehen. Die Daten werden zur Erstellung der Steuererklärungen benötigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Möchten Sie die Feststellungserklärungen selbst erstellen und beim Finanzamt einreichen?</h3>



<p>Die Erklärung kann elektronisch über das Zugangsportal ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Alternativ ist für in Bayern gelegene Grundstücke auch die Einreichung der Steuererklärung in Papier möglich. Die notwendigen Grundstücksangaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder Ihrem Notarvertrag. Zur Unterstützung der Ermittlung der Fläche des Grund und Bodens werden vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 01.01.2022 über das Internetportal BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung (<a href="http://www.bayernatlas.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.bayernatlas.de</a>) kostenlos zur Verfügung gestellt. Den Link zum Internetportal finden Sie auch unter <a href="http://www.elster.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.elster.de</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Unser Unterstützungsangebot</h3>



<p>Alternativ unterstützen wir Sie gerne bei der Abgabe der Feststellungserklärungen für Ihre Immobilien. Kontaktieren Sie uns unter <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>, rufen Sie uns unter +49 8131 / 3699 &#8211; 0 an oder nutzen Sie unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a>.</p>
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		<title>Jahreswechsel 2019/2020</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/mandanteninformation-zum-jahreswechsel-2019-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 11:11:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lenkungsnormen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Mobilitätsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlags]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In den letzten Tagen des Jahres 2019 haben sich aus steuerlicher Sicht einige interessante Neuerungen ergeben. So wurde die Reform der Grundsteuer am 02.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2018 umgesetzt. Zudem ist die Gesetzesinitiative zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Entlastung für ca. 90&#160;% der Steuerpflichtigen ab 2021 beinahe [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/mandanteninformation-zum-jahreswechsel-2019-2020/">Jahreswechsel 2019/2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>In den letzten Tagen des Jahres 2019 haben sich aus steuerlicher Sicht einige interessante Neuerungen ergeben.</p>



<p>So wurde die Reform der Grundsteuer am 02.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2018 umgesetzt. Zudem ist die Gesetzesinitiative zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Entlastung für ca. 90&nbsp;% der Steuerpflichtigen ab 2021 beinahe abgeschlossen. Nach der dritten Lesung im Bundestag steht aktuell die Verabschiedung im Bundesrat aus.</p>



<p>Zukünftige Brisanz wird die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen entwickeln. Hiermit setzt der Gesetzgeber eine bereits am 25.6.2018 in Kraft getretenen EU-Richtlinie um. Eine angedachte zusätzliche Mitteilungspflicht auch für rein inländische Sachverhalte wurde dagegen (vorerst) nicht weiterverfolgt.</p>



<p>Wie im Vorjahr beschäftigt uns weiterhin die Unsicherheit aufgrund des bevorstehenden Brexits bei Geschäftsbeziehungen mit Großbritannien. Neben der unklaren Gewährung der europäischen Grundrechte, zu erwartenden Verzögerungen bei der Abwicklung von Im- und Exporten ist auch die steuerliche Abbildung von Transaktionen mit britischen Unternehmen weiterhin unklar.</p>



<p>Fordern Sie unsere Beilage „Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2019/2020“ an. Dort erläutern wir, dass wenige grundsätzliche steuerliche Änderungen erfolgt sind. Vielmehr betreffen die – dennoch äußerst bedeutsamen – Neuerungen aus zum Großteil noch laufenden Gesetzgebungsverfahren steuerliche Lenkungsnormen wie die Förderung der Elektromobilität oder die befristete Anhebung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie sowie die bereits umgesetzte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau.</p>



<p>Bitte beachten Sie besonders die geänderten <strong>Anforderungen an Registrierkassen</strong> ab 01.01.2020 sowie die damit verbundene Meldepflicht (vgl. Nr. 20 der Beilage) und die <strong>Pflicht zur Zeiterfassung</strong> von Arbeitnehmern (vgl. Nr. 35 der Beilage).</p>



<p>In unserer Kanzlei wurde im Sommer 2019 die im Vorjahr begonnene Renovierung der Kanzleiräume abgeschlossen und unsere EDV zu einem Dienstleister im DATEV-Rechenzentrum umgezogen. So können wir das hohe Sicherheitsniveau für Ihre steuerlichen Daten in unveränderter Qualität gewährleisten und sind bestmöglich für die zukünftigen Herausforderungen gerüstet.</p>



<p>Auf Wunsch können wir Ihnen gerne in Zukunft monatlich kostenlos aktuelle Informationen aus den Gebieten Steuern, Recht und Wirtschaft senden. Bei Interesse bitten wir um eine kurze Nachricht an <a href="mailto:melanie.peil@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/mandanteninformation-zum-jahreswechsel-2019-2020/">Jahreswechsel 2019/2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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