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	<title>Bundesverfassungsgericht Archive - RBF Steuerberater</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
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	<title>Bundesverfassungsgericht Archive - RBF Steuerberater</title>
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		<title>Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2021 13:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachzahlungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungswidrig]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014 Mit Beschluss 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung des BVerfG) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/zinssatz-steuernachzahlungen-ab-2014-verfassungswidrig/">Zinssatz Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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<h2 class="wp-block-heading">Verfassungswidrigkeit der Zinsfestsetzung ab 1. Januar 2014</h2>



<p>Mit Beschluss <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17</a> vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemitteilung des BVerfG</a>) die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt dennoch die gesetzliche Regelung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % unverändert fort. Dem Bundesgesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung zu beschließen. Diese kann Rückwirkend ab 2019 gelten.</p>



<p>Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die als verfassungswidrig.</p>



<p>Seit Einführung der Verzinsungsregel im Jahr 1961 &#8211; somit seit fast 60 Jahren &#8211; wurde der Zinssatz nicht mehr geändert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verzinsung für frühere Jahre verfassungsgemäß</h2>



<p>Aufgrund der bereits länger bestehenden Niedrigzinsphase wurde die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent schon länger kritisiert. Hierzu waren bereits in der Vergangenheit Verfahre beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die oben dargestellte Ungleichheit hatte das Gericht für Zeiträume bis 2013 als verfassungsgemäß beurteilt. Dies sieht das Verfassungsgericht auch davon gestützt, dass sich das Niedrigzinsniveau bis 2013 noch nicht derart verfestigt hatte, dass sich der gesetzlich bestimmte Zinssatz als vollständig realitätsfern dargestellt hat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Reaktion auf das Urteil</h2>



<p>In einer ersten <a href="https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24508/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Reaktion auf das Urteil</a> betont der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker: „Die bundesgesetzliche Zinsregelung stammt aus grauer Vorzeit und ist angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus bereits seit langem völlig realitätsfern. Schon seit vielen Jahren setzt sich Bayern daher auf Bundesebene für eine zeitgemäße und deutliche Senkung des Zinssatzes ein. Die Verfassungsrichter haben diese bayerische Forderung nun bestätigt!“ Der Minister sieht in der Entscheidung des Gerichts einen einen klaren Auftrag an den Bundesgesetzgeber, eine ausgewogene Zinsregelung zu schaffen.</p>



<p>Der Freistaat Bayern hatte wiederholt auf eine deutliche Reduzierung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen gedrängt. Dies war zuletzt mit einer Bundesratsinitiative im September 2018 erfolgt.</p>
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		<title>Schutz vor Doppelbesteuerung</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2021 17:17:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof (BFH)]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung Rente]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/">Schutz vor Doppelbesteuerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Urteil des BFH: Wie sich jetzt die Besteuerung Ihrer Renten ändert</strong></h2>



<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Regeln für die Besteuerung von Renten aufgestellt. Warum der Bund die Berechnungsgrundlage jetzt neu regeln muss und wie das Urteil vor einer doppelten Besteuerung schützt, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag.</strong></p>



<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstes Finanzgericht, bezieht sich auf die Klage zweier Rentner. Sie waren der Auffassung, in Berufsleben und Ruhestand doppelt besteuert worden zu sein. Zu einer solchen Doppelbesteuerung kommt es, wenn eine Person während des Erwerbslebens mehr Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat, als sie später als steuerfreie Rente herausbekommt. Ihr Geld wird also zweifach besteuert –&nbsp;einmal als Einkommen aus dem der Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird und einmal als Rente.</p>



<p>Ein Zustand, den das Bundesverfassungsgericht 2002 ausdrücklich verboten hat. Ein Zustand, der laut Finanzamt und Bundesfinanzministerium im Falle der Rentner aber auch nicht gegeben ist. Die Institutionen verteidigten ihre bisherige Berechnung. In letzter Instanz vor dem BFH. Dieser bestätigte am 31. Mai 2021: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung ist verfassungskonform. Es liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor.</p>



<p>Mit dem Urteil ist das Thema doppelte Besteuerung aber nicht vom Tisch. Zukünftige Generationen könnten von diesem Phänomen sehr wohl betroffen sein, aufgrund der schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung. Mit dieser Umstellung ist das Alterseinkünftegesetz gemeint, das 2005 in Kraft getreten ist. Der Staat fördert dabei die Altersvorsorge während der Berufszeit mit über die Zeit steigenden Steuerersparnissen. Im Gegenzug besteuert er einen wachsenden Anteil der Rente: 2021 liegt der Anteil bei 81 Prozent, 2040 hingegen bei 100 Prozent.</p>



<p><strong>BFH beschließt neue Vorgaben für Berechnung der Rentenbesteuerung.</strong></p>



<p>Um doppelte Besteuerung bei jüngeren Jahrgängen zu vermeiden, hat der BFH die Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung gekippt. Bisher addierte das Bundesfinanzministerium für die Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, drei Größen zum steuerfreien Rentenzufluss: Den Rentenfreibetrag, der je nach Jahr des Renteneintritts absinkt, den Grundfreibetrag und Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse. Doch das sei nicht rechtens, so der BFH. Erstmals hat er deswegen klare Vorgaben für eine neue Berechnung gemacht.</p>



<p>Die neuen Vorgaben sehen vor: In die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente dürfen zukünftig weder der Grundfreibetrag noch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung einfließen. Der Grundfreibetrag diene der Absicherung des Existenzminimums, den man nicht ein zweites Mal als Grundlage für den steuerfreien Rentenbezug heranziehen dürfe, urteilten die Richter. Zu berücksichtigen sei außerdem die höhere Lebenserwartung von Frauen. Man müsse beim steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers berechnen, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehepartners aus der Hinterbliebenenrente.</p>



<p><strong>Rentenbeiträge sollen zukünftig komplett von der Steuer absetzbar sein.</strong></p>



<p>Welche Folgen hat das Urteil nun? Weitreichende! Der Gesetzgeber ist gefordert, die Berechnung nachzujustieren, um verbotene Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Der Plan des Bundesfinanzministeriums ist es, nach der Bundestagswahl die vom BFH geforderten Änderungen der Rentenbesteuerung zusammen mit der geplanten Reform des Einkommenssteuerrechts umzusetzen. Zukünftig sollen dann auch die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Renten während der Erwerbszeit komplett von der Steuer absetzbar sein, um eine Doppelsteuerung zu vermeiden –&nbsp;bereits vor 2025</p>



<p><strong>Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!</strong></p>



<p>Sie haben Fragen zur neuen Besteuerung der Renten? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf –&nbsp;telefonisch unter 08131 / 3699-0 oder per E-Mail an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/renten-doppelbesteuerung/">Schutz vor Doppelbesteuerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
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