<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Beihilfen Archive - RBF Steuerberater</title>
	<atom:link href="https://www.rbf-steuerberater.de/tag/beihilfen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.rbf-steuerberater.de/tag/beihilfen/</link>
	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
	<lastBuildDate>Wed, 28 Oct 2020 10:26:35 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.7</generator>

<image>
	<url>https://www.rbf-steuerberater.de/wp-content/uploads/2020/06/cropped-rbf-steuerberater-favicon-32x32.png</url>
	<title>Beihilfen Archive - RBF Steuerberater</title>
	<link>https://www.rbf-steuerberater.de/tag/beihilfen/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Corona Überbrückungshilfe II</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2020 09:48:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe Phase 2]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschüsse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1406</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe, deren Phase II die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Thema Corona-Krise ist leider immer noch präsent. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen, die einigen Unternehmen dadurch entstehen, abzumildern hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket 2020 beschlossen. Ein Bestandteil dieses Paketes ist die Überbrückungshilfe.</p>



<p><strong>Anträge für die Überbrückungshilfe II können im Zeitraum 21.10.2020 &#8211; 31.12.2020 gestellt werden.</strong> Eine Antragstellung kann ausschließlich durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I ist bereits abgelaufen.</p>



<p>Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt erhalten. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. </p>



<p>Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Antragsvoraussetzungen</h2>



<p>Es gelten folgende grundsätzliche Antragsvoraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten <em>oder</em></li><li>Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.</li><li>Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.</li></ul>



<p>Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb</li><li>Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben; kleine und Kleinstunternehmen gelten als in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlich, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Förderfähige Kosten</h2>



<p>Folgende Fixkosten sind mit einer nach Höhe des Umsatzeinbruchs in den jeweiligen Fördermonaten September bis Dezember 2020 gestaffelten Quote von 40&nbsp;% bis 90&nbsp;% förderfähig:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Mieten und Pachten,</li><li>Weitere Mietkosten,</li><li>Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,</li><li>Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,</li><li>Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,</li><li>Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,</li><li>Grundsteuern,</li><li>Betriebliche Lizenzgebühren,</li><li>Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben,</li><li>Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen,</li><li>Personalaufwendungen (Pauschale von 20 % der Summe der oben genannten Fixkosten),</li><li>Kosten für Auszubildende,</li><li>Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen</li></ul>



<p>Weitere Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie auf der Seite <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html</a> unter Punkt 2.4.</p>



<p>Für die relevanten Umsätze und Kosten im Förderzeitraum findet im Jahr 2021 eine Schlussabrechnung statt. Hierbei erfolgt ggf. eine Nachzahlung bzw. Rückforderungen der gewährten Überbrückungshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was wir für Sie tun können</h2>



<p>Wie bereits beim ersten Förderprogramm werden wir gerne auch bei der Überbrückungshilfe II für Sie tätig. Da jedoch bereits die Prüfung, einer möglichen Antragsstellung, umfangreiche Ermittlungsarbeiten erfordert, bieten wir Ihnen diese Prüfung &#8211; unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werden kann bzw. ob dieser sinnvoll ist &#8211; zu einer Pauschale an.</p>



<p>Die Stellung eines Antrages berechnen wir nach dem für die Antragstellung anfallenden tatsächlichen zeitlichen Aufwand..</p>



<p>Falls wir für Sie hinsichtlich der Phase 2 der Überbrückungshilfe tätig werden sollen nutzen Sie bitte unser <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/kontakt/#Kontaktformular">Kontaktformular</a> bzw. schreiben Sie uns eine Nachricht an <a href="mailto:kontakt@rbf-steuerberater.de">kontakt@rbf-steuerberater.de</a> mit dem Stichwort &#8222;Corona-Überbrückungshilfe&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/corona-ueberbrueckungshilfe-2/">Corona Überbrückungshilfe II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2020 10:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversichung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rbf-steuerberater.de/?p=1357</guid>

					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auszahlen. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/">Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von <strong>1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei</strong> in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Zuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Rechtsgrundlage ist der – mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingefügte – §&nbsp;3 Nr. 11a EStG (zuvor geregelt als Zahlung nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a> ; Update 28.10.2020: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Voraussetzungen</h2>



<p>Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist es erforderlich, dass aus den <strong>vertraglichen Vereinbarungen</strong> zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen <strong>zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise</strong> handelt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Leistungen aufzuzeichnen. Hierbei wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (s.o.) grundsätzlich unterstellt, dass ein rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegen würde. Ausweislich einer FAQ-Sammlung des BMF (Stand 29.06.2020) wurde diese generelle Rechtfertigung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen augenscheinlich aufgegeben. Stattdessen ist darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur <strong>Abmilderung der zusätzlichen Belastung</strong> durch die Corona-Krise handelt. So können auch Sonderzahlungen, für die vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden hat, als Beihilfe und Unterstützung nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden.</p>



<p>Corona-Bedingte Beihilfen und Unterstützungen sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung) und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach §&nbsp;3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld und wohl auch der Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ggf. steuerfrei möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020; s.o.). Alternativ bzw. zusätzlich zu diesen Zuschüssen können auch Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500&nbsp;€ zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der oben im wesentlichen genannten Voraussetzungen des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG gewährt werden.</p>



<p>Sollten mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse zeitgleich oder nachfolgend vorliegen, so kann die Beihilfe nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG für jedes Dienstverhältnis gesondert in voller Höhe geleistet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausschluss der Steuerbefreiung</h2>



<p>Bei Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Steuerfreiheit entgegensteht, sofern nicht dargelegt werden kann, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p>Für Zahlungen insbesondere im Wege des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. 2020 I, S. 222). Vor dem 01.03..2020 vertraglich vereinbarte Leistungen (auch freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe für die eine Rückstellung gebildet wurde bzw. über die die Arbeitnehmer vor dem 01.03.2020 informiert wurden) können <strong>nicht rückwirkend</strong> in steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen i.S.d. §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG umgewandelt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weiterführende Informationen</h2>



<p>Zum Themenkomplex der steuerlichen Erleichterungen hat das BMF einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog (Stand 29.06.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html</a> ) zusammengestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema <strong>steuerfreie Beihilfen</strong> und den Voraussetzungen, die laut BMF-Schreiben sowie den FAQ zu den steuerlichen Erleichterungen des BMF zu erfüllen sind. Die hier dargestellten Informationen zu steuerfreien Beihilfen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht eine steuerliche Beratung im Einzelfall.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/">Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
