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	<title>Lohn Archive - RBF Steuerberater</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Dachau bei München</description>
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	<title>Lohn Archive - RBF Steuerberater</title>
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		<title>Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2020 10:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversichung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auszahlen. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rbf-steuerberater.de/steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-zur-abmilderung-der-zusaetzlichen-belastungen-durch-die-corona-krise-fuer-arbeitnehmer/">Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer während der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rbf-steuerberater.de">RBF Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von <strong>1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei</strong> in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Zuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Rechtsgrundlage ist der – mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingefügte – §&nbsp;3 Nr. 11a EStG (zuvor geregelt als Zahlung nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a> ; Update 28.10.2020: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 abrufbar unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-10-26-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen-neufassung.html</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Voraussetzungen</h2>



<p>Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist es erforderlich, dass aus den <strong>vertraglichen Vereinbarungen</strong> zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen <strong>zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise</strong> handelt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Leistungen aufzuzeichnen. Hierbei wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (s.o.) grundsätzlich unterstellt, dass ein rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegen würde. Ausweislich einer FAQ-Sammlung des BMF (Stand 29.06.2020) wurde diese generelle Rechtfertigung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen augenscheinlich aufgegeben. Stattdessen ist darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur <strong>Abmilderung der zusätzlichen Belastung</strong> durch die Corona-Krise handelt. So können auch Sonderzahlungen, für die vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden hat, als Beihilfe und Unterstützung nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt werden.</p>



<p>Corona-Bedingte Beihilfen und Unterstützungen sind unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung) und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Nach §&nbsp;3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld und wohl auch der Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ggf. steuerfrei möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020; s.o.). Alternativ bzw. zusätzlich zu diesen Zuschüssen können auch Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500&nbsp;€ zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der oben im wesentlichen genannten Voraussetzungen des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG gewährt werden.</p>



<p>Sollten mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse zeitgleich oder nachfolgend vorliegen, so kann die Beihilfe nach §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG für jedes Dienstverhältnis gesondert in voller Höhe geleistet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausschluss der Steuerbefreiung</h2>



<p>Bei Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die der Steuerfreiheit entgegensteht, sofern nicht dargelegt werden kann, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p>Für Zahlungen insbesondere im Wege des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich (siehe auch BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. 2020 I, S. 222). Vor dem 01.03..2020 vertraglich vereinbarte Leistungen (auch freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe für die eine Rückstellung gebildet wurde bzw. über die die Arbeitnehmer vor dem 01.03.2020 informiert wurden) können <strong>nicht rückwirkend</strong> in steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen i.S.d. §&nbsp;3 Nr.&nbsp;11a EStG umgewandelt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weiterführende Informationen</h2>



<p>Zum Themenkomplex der steuerlichen Erleichterungen hat das BMF einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog (Stand 29.06.2020; Abruf unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html</a> ) zusammengestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema <strong>steuerfreie Beihilfen</strong> und den Voraussetzungen, die laut BMF-Schreiben sowie den FAQ zu den steuerlichen Erleichterungen des BMF zu erfüllen sind. Die hier dargestellten Informationen zu steuerfreien Beihilfen sind allgemeiner Art und ersetzen nicht eine steuerliche Beratung im Einzelfall.</p>
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		<title>Änderung bei Sachbezügen und der 44-Euro-Grenze</title>
		<link>https://www.rbf-steuerberater.de/aenderung-bei-sachbezuegen-und-der-44-euro-grenze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Baumgartner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 11:33:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährte Sachbezüge sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Im sogenannten Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen mit Wirkung ab 2020 beschlossen. Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung Der Begriff Geldleistung wurde neu definiert, um die Abgrenzung zum [&#8230;]</p>
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<p>Vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährte Sachbezüge sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Im sogenannten Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen mit Wirkung ab 2020 beschlossen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Neuregelung ab 2020: Definition Begriff Geldleistung</strong></h2>



<p>Der Begriff Geldleistung wurde neu definiert, um die Abgrenzung zum Begriff Sachbezug klarzustellen. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.</p>



<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird die Sachbezugsregelung wie folgt konkretisiert:</p>



<p><strong>Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG)</strong></p>



<p>Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer ab 2020 steuerpflichtig ist, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug gegeben wird. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ausnahmeregelung für Gutscheine und Geldkarten</strong></h2>



<p>Gutscheine und Geldkarten sind jedoch ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Daher ist eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):</p>



<p>Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sind steuerfreie Sachbezüge (sie fallen nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).</p>



<p>Hierzu zählen u.a. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und City-Cards. Solche Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen (nicht jedoch Bargeld oder Auszahlung des Gutscheinbetrages).</p>



<p>Die Gutscheinkarte darf ausschließlich bei Akzeptanzstellen eingelöst werden, die direkt mit dem Herausgeber der Karte eine Vereinbarung (Akzeptanzvertrag) geschlossen haben. Die Nutzung des Gutscheins bzw. der Karte darf zudem nur im Inland möglich sein. Nicht mehr begünstigt sind &#8211; vorbehaltlich einer genaueren Regelung in einem demnächst zu erwartenden BMF-Schreiben &#8211; ab 2020 durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil es sich im Ergebnis dabei um eine nachträgliche Kostenerstattung handelt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten</strong></h2>



<p>Als Sachbezug gelten ab 2020 gemäß der neuen Regelung nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nummer 10 a), b) oder c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:</p>



<p>Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.</p>



<p>Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG): Hierunter fallen z.B. Tankkarten (&#8222;Alles, was das Auto bewegt&#8220;), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.</p>



<p>Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG): Hierzu gehören z.B. Essensgutscheine sowie Aufmerksamkeiten bei einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers (bis zu 60,00 Euro mehrmals im Jahr möglich, z. B. Geburtstag, Namenstag, etc.).</p>



<p>Die Ausnahmeregelung ist jedoch nicht anzuwenden bei Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. Paypal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind ab 2020 vom ersten Euro an steuerpflichtig</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Neu: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</strong></h3>



<p>Gutscheine und Geldkarten fallen im Übrigen ab 2020 nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.</p>



<p>Zu den gesamten Regelungen und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung soll in der nächsten Zeit ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen weitere Einzelheiten regeln. Dadurch können sich weitere Änderungen ergeben.</p>
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